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Nichterwerbstätig im Konkubinat: Muss ich AHV-Beiträge bezahlen?
Ja. Anders als unter Umständen in der Ehe muss eine im Konkubinat lebende Person auch dann in die AHV einzahlen, wenn sie nicht erwerbstätig ist. Nach Erreichen des Pensionsalters sind die Einzelrenten im Konkubinat in der Regel höher als jene in der Ehe. Hingegen ist eine Konkubinatspartnerin nach der Trennung oder nach dem Tod ihres Partners über die AHV nicht abgesichert.
Wer nicht erwerbstätig und nicht verheiratet ist, ist AHV-beitragspflichtig. Seit dem 1. Januar 1997 gibt es zwar keine Ehepaarrenten mehr, gleichwohl sind die Einzelrenten im Konkubinat höher als jene in der Ehe. Nach Trennung oder Tod entstehen in der AHV jedoch für Konkubinatspartner keine gegenseitigen Ansprüche.
Beitragslücken vermeiden
Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert für Männer wie Frauen bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. (Siehe auch: «7 Antworten zur Reform AHV 21»)
Um Beitragslücken und damit spätere Rentenkürzungen zu vermeiden, muss eine beitragspflichtige nichterwerbstätige Person ab dem 1. Januar 2023 für die AHV/IV/EO den Mindestbeitrag von 514 CHF / Jahr einzahlen. Maximal ist eine Einzahlung des 50-fachen des Mindestbeitrages möglich. (Siehe auch: «Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich im Konkubinat den Haushalt führe?»)
Höhere Renten im Konkubinat
Die 10. AHV-Revision hat die Ehepaarrenten abgeschafft und das Splitting eingeführt, sodass nach Erreichen des Pensionsalter jeder Ehepartner die eigene Rente bezieht.
Bestehen keine Beitragslücken, sind die Einzelrenten von Konkubinatspartnern allerdings nach wie vor höher als jene von Ehe- oder eingetragenen Partnern: Während ab dem 1. Januar 2023 letztere zusammen maximal 3 675 CHF betragen dürfen, liegt der Höchstsatz für die beiden Einzelrenten von Konkubinatspartnern bei 4 900 CHF. Das Sprichwort «Drum prüfe, wer sich bindet» gilt hier also in finanzieller Hinsicht gerade auch für Konkubinatspaare, welche im Rentenalter heiraten möchten.
Im Konkubinat gibt es keine Witwenrenten
Trennt sich ein Konkubinatspaar, entstehen keine Ansprüche auf Teilung der AHV-Guthaben: Die Höhe der künftigen AHV-Rente orientiert sich ausschliesslich an den individuell einbezahlten Beiträgen.
Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, hat nach dem Tod des Partners Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule. Anders im Konkubinat: Der überlebende Konkubinatspartner hat keinen Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise eine Witwerrente.
Aktualisiert am 1. Januar 2024