Familie
Olympiatickets gebucht: Darf die Ex die Ferienplanung spontan ändern?
Geschiedene oder getrennte Eltern müssen sich an die gerichtliche oder vereinbarte Regelung halten. Bei Konflikten kann die KESB vermitteln.
Wer verheiratet war, verfügt über eine Scheidungskonvention oder ein Scheidungsurteil. Regeln diese die Ferienplanung, haben sich beide Ex-Partner daran zu halten. Wer im Konkubinat lebte und sich getrennt hat, verfügt nicht zwingend über eine schriftlich festgehaltene Regelung der Trennungsfolgen. Liegt aber eine Trennungsvereinbarung vor und enthält diese Abmachungen zur Organisation der Ferien, müssen sich auch hier beide Ex-Partner daran halten. Ist keine einvernehmliche Ferienplanung möglich, kann die Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) vermitteln. In bestimmten Fällen kann auch der Gang vor Gericht notwendig sein.
Ferienregelung nicht zwingend vorgeschrieben
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wie viele Ferienwochen jeder Elternteil zugute hat, wie lange vorher der jeweilige Expartner die Ferien planen und kommunizieren muss und wer im Konfliktfall den Stichentscheid hat.
Waren die Eltern miteinander verheiratet, findet sich allenfalls in der vom Gericht genehmigten Scheidungskonvention oder im Scheidungsurteil eine Ferienregelung. Diese Regelung ist verbindlich, kein Partner kann diese einseitig abändern. Liegt keine formelle Ferienregelung vor, müssen sich die Elternteile von Fall zu Fall einigen. Dabei ist es sinnvoll, sich frühzeitig abzusprechen und allfällige fixe Termine wie etwa Feriensperren einer Arbeitgeberin mit einzuplanen.
Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, liegt allenfalls gar keine schriftliche Trennungsvereinbarung vor. Die Eltern können jedoch eine Trennungsvereinbarung schliessen oder zusätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiziehen. Die KESB schreitet von sich aus ein, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. Ohne Trennungsvereinbarung gilt auch hier, dass sich die Elternteile von Fall zu Fall einigen müssen. (Siehe auch: «Kann mir mein Ex Ferien mit unserem Kind verbieten?»)
KESB vermittelt bei Konflikten in der Ferienplanung
Streiten sich die beiden Elternteile nach der Scheidung beziehungsweise nach der Auflösung des Konkubinats über die Ferienregelung, können sie sich an die KESB wenden. Diese versucht zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Die KESB kann auch von sich aus eingreifen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Sie kann Weisungen erteilen oder bei unlösbaren Konflikten eine Beistandschaft für das Kind errichten, welche die Eltern in ihrer Sorge unterstützt.
Liegt noch keine Ferienregelung vor, können die Eltern von der KESB verlangen, dass diese den persönlichen Verkehr und damit auch die Ferien regelt. Finden geschiedene Eltern keine Lösung bei Konflikten in der Ferienplanung, ist allenfalls eine Abänderung des Scheidungsurteils nötig. Unverheiratete Eltern wenden sich bei Konflikten an die KESB, die anstelle des Gerichts entscheidet. Geht es bei dem Konflikt jedoch zusätzlich um den Unterhalt, ist auch bei getrennten Konkubinatspaaren das Zivilgericht für die Regelung des persönlichen Verkehrs zuständig.
Aktualisiert am 14. November 2024