Unterwegs

Polizei transportiert Auto ab wegen Fasnacht: Muss ich zahlen?

Wer in einem korrekt markierten Parkverbot parkiert, muss die Abschleppkosten übernehmen, sofern diese verhältnismässig sind.

Kanton und Gemeinden dürfen Parkverbote erlassen und diese auch durchsetzen, indem sie die vorschriftswidrig parkierten Fahrzeuge abschleppen. Allerdings muss sich die Polizei auch beim Abschleppen an das verfassungsmässig garantierte Verhältnismässigkeitsprinzip halten.

Kanton und Gemeinden müssen Parkverbote eindeutig signalisieren

Die Kantone dürfen den Strassenverkehr beschränken und können diese Befugnis den Gemeinden übertragen. Unter anderem dürfen sie temporäre Parkverbote erlassen, sofern «in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern». Die Strassennutzer müssen sich an diese Verbote halten. Voraussetzung ist allerdings, dass die zuständige Behörde die Signale korrekt aufgestellt hat. Denn gemäss Bundesgericht verpflichten «Verbotssignale nur, wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind».

Abschleppen muss verhältnismässig sein

Wer in einer korrekt und rechtzeitig ausgeschilderten temporären Parkverbotszone parkiert, riskiert, dass die zuständige Behörde das Fahrzeug abschleppt. Verleiht ihr das kommunale Recht wie beispielsweise die Polizeiverordnung der Gemeinde ihr diese Kompetenz und respektiert sie das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit, handelt sie korrekt. Steht die Halterin aber neben dem Auto und möchte es selbst aus dem Parkverbot entfernen, darf die Polizei das Fahrzeug nicht gleichwohl abtransportieren, denn damit verletzte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie kann aber die Kosten für das vergeblich aufgebotene Abschleppfahrzeug in Rechnung stellen.

Aufgepasst: Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Polizei nicht verpflichtet, die Halterin vor dem Abschleppen zu informieren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das kommunale Recht eine solche Pflicht verankerte.

Halterin muss Abschleppgebühren und Ordnungsbusse bezahlen

Hat die Polizei ein Fahrzeug korrekterweise abgeschleppt, muss die Halterin zunächst die Abschleppgebühren und meist noch weitere Umtriebsgebühren berappen. Stellt die Halterin das Fahrzeug selbst weg, hat die Polizei aber den Abschleppwagen bereits aufgeboten, muss die Halterin je nach anwendbarem Recht eine Umtriebsentschädigung bezahlen. Schliesslich wird in der Regel noch eine Ordnungsbusse zwischen 40 und 100 CHF dazu kommen, weil die Halterin innerhalb eines signalisierten Parkverbots parkiert hat.

Aktualisiert am 26. September 2024