Wohnen

Schlaflos, weil Nachbarin nachts Olympia schaut. Was kann ich tun?

Bringt ein Gespräch nichts, hat die Vermieterin laute Mieter zu verwarnen. Lärmgeplagte Menschen können als letztes Mittel die Polizei beiziehen.

In einer Mietwohnung sind alle Mieter zur Rücksichtnahme auf Hausbewohner und Nachbarn verpflichtet. In einem ersten Schritt sollte der Mieter seine Nachbarn bitten, den TV auf Zimmerlautstärke runterzudrehen. Bringt dies nichts, kann sich der Mieter an die Vermieterin wenden, welche den Mieter schriftlich mahnen kann. (Siehe auch: «Wie laut darf ich in meiner Mietwohnung Musik hören?»)

Auch im Stockwerkeigentum haben die Eigentümerinnen eine gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Und selbst Hauseigentümerinnen dürfen nicht jederzeit tun, was sie wollen: «Übermässige Einwirkungen» auf das Eigentum der Nachbarin sind nicht zulässig.

Unabhängig von allfälligen Hausordnungen und Reglementen legen die lokalen Polizeiverordnungen in der Regel Ruhezeiten fest. Hält sich jemand nicht daran, kann die Polizei eingreifen.

Hausordnungen können Ruhezeiten festlegen

In den meisten Mehrfamilienhäusern gibt es Hausordnungen, in welchen die Vermieterin auch Ruhezeiten festlegt. Sofern die Vermieterin im Mietvertrag oder bei dessen Abschluss auf die Hausordnung hingewiesen hat, ist sie für die Mieter verbindlich. Dies, sofern sie vernünftig und verhältnismässig ist. Hält sich die Nachbarin nicht an die Hausordnung, hilft allenfalls ein persönliches Gespräch. Bringt dies nichts, kann sich der gestörte Mieter an die Vermieterin wenden, die den Mieter schriftlich mahnen kann. Da die Olympiade auch irgendwann mal vorbei ist, wird der lärmgeplagte Mieter aber nicht erfolgreich eine Mietzinsreduktion fordern können: Die Lärmbelastung wird in ihrer Dauer und Intensität kaum über das hinausgehen, was der Mieter dulden muss.

Auch Stockwerkeigentümerin ist zur Rücksichtnahme verpflichtet

Eine Stockwerkeigentümerin darf es den anderen Stockwerkeigentümerinnen nicht erschweren, ihre Eigentumsrechte auszuüben und muss also auch auf deren Ruhebedürfnis Rücksicht nehmen. Bringt ein persönliches Gespräch wegen der Lärmbelästigung nichts, findet die Stockwerkeigentümerin allenfalls im Reglement detailliertere Regelungen der Ruhezeit. Allerdings gilt auch hier: Bis die Stockwerkeigentümerin die entsprechenden Schritte unternommen hat, dürfte Olympia bereits vorbei sein.

Hauseigentümerin darf nicht endlos lärmen

Selbst eine Hauseigentümerin darf nicht unbeschränkt Lärm verursachen, denn auch sie muss auf ihre Nachbarinnen Rücksicht nehmen. Der erste Schritt sollte hier nicht anders aussehen als bei einem lärmigen Mieter oder einer lärmigen Stockwerkeigentümerin: Die belästigte Nachbarin kann klingeln gehen und um etwas Rücksichtnahme bitten.

Ruhezeiten nach Polizeiverordnung gelten für alle

Bringen weder ein persönliches Gespräch noch der Hinweis auf die miet- oder eigentumsrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme etwas, kann die lärmgeplagte Person die Polizei informieren. In der Regel gibt die lokale Polizeiverordnung Hinweise auf Ruhezeiten. Im Normalfall gilt eine Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr, während der ein Sportfan die olympischen Spiele nur in Zimmerlautstärke beziehungsweise nur in einer Lautstärke, die von ausserhalb des Grundstücks nicht wahrnehmbar ist, verfolgen darf. (Siehe auch: «Anzeige wegen Ruhestörung: Was droht mir?»)

Aktualisiert am 17. Oktober 2024