Arbeiten
Teamevent Wandern – muss ich teilnehmen?
Ein Teamevent kann obligatorisch sein. Der Arbeitnehmer muss aber nicht wandern gehen, wenn dies für ihn gesundheitlich nicht möglich ist.
Die Arbeitgeberin kann seine Mitarbeiter im Rahmen seines Weisungsrechts verpflichten, an Teamevents teilzunehmen. Er hat aber seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht und muss auf gesundheitliche Bedenken Rücksicht nehmen. Finden Arbeitgeberin und Arbeitnehmer keine Lösung, kann eine allfällige darauffolgende Kündigung missbräuchlich sein.
Teamevents sind nicht immer freiwillig
Während der Arbeitszeit kann der Chef seinen Mitarbeitern grundsätzlich vorschreiben, an einem Teamevent teilzunehmen. Ausserhalb der üblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter in der Regel nur dann an Teamevents teilnehmen, wenn er dort offizielle Pflichten hat. Muss er etwa die Veranstaltung organisieren oder sein Team repräsentieren, ist er zur Teilnahme verpflichtet. In diesem Fall gilt die Veranstaltung als Arbeitszeit.
In der Freizeit sind Teamevents meist freiwillig und unbezahlt
Organisiert die Arbeitgeberin einen Teamevent ausserhalb der üblichen Arbeitszeit, ist die Teilnahme freiwillig sofern der Mitarbeiter dort keine offiziellen Pflichten hat. Dies bedeutet aber auch, dass der Mitarbeiter weder Spesen aufschreiben noch Überstunden geltend machen kann.
Gesundheitsschutz gilt auch bei Teamevents
An einem Teamevent mit sportlicher Ausrichtung können aus gesundheitlichen Gründen möglicherweise nicht alle Mitarbeiter teilnehmen. Dies ist etwa bei einer Bergwanderung der Fall, insbesondere, wenn nicht alle Mitarbeiter wandererprobt sind. Hier haben Mitarbeiter ein arbeitsrechtliches Mitspracherecht: Die Arbeitgeberin muss die Mitarbeiter anhören und beraten, bevor sie eine Entscheidung trifft. Hat sie eine Entscheidung getroffen, ohne die Anliegen der Mitarbeiter zu berücksichtigen, muss sie dies begründen.
Bei der Entscheidung hat die Arbeitgeberin in jedem Fall eine Fürsorgepflicht und muss damit unter anderem auf die Gesundheit der Mitarbeiter Rücksicht nehmen. Für die Bergwanderung heisst das: Der Chef muss auf nicht bergerfahrene Mitarbeiter eingehen und allenfalls Massnahmen ergreifen. So kann er Alternativrouten einplanen oder für besonders anspruchsvolle Wegabschnitte prüfen, ob ein Transport mit einer Seilbahn möglich ist.
Kündigung kann missbräuchlich sein
Befürchtet ein Mitarbeiter, dass er die Wanderung aus gesundheitlichen Gründen nicht schafft, darf er grundsätzlich die Teilnahme verweigern. Dasselbe gilt, wenn er aus anderen persönlichen, etwa religiösen, Gründen nicht teilnehmen kann. Kündigt die Arbeitgeberin wegen der Nichtteilnahme dennoch, kann die Kündigung missbräuchlich sein.
Aktualisiert am 30. Mai 2024