Wohnen
Tiefere Krankenkassen-Prämien: Darf ich den Zweitwohnsitz angeben?
Die versicherte Person muss bei der Krankenkasse ihren zivilrechtlichen Wohnsitz angeben. Gibt sie den Zweitwohnungssitz an, riskiert sie, die Differenz später berappen zu müssen.
Die Grundversicherung legt die Prämien für ihre Versicherten fest, ist dabei aber an gesetzliche Vorschriften gebunden. Ein Kriterium für die Prämienberechnung ist der zivilrechtliche Wohnsitz der versicherten Person. Je nach Wohnsitz sind die Krankenkassenprämien entsprechend unterschiedlich hoch. Zahlt diese die Prämien in einer anderen Region, kann die Krankenkasse den Fehlbetrag bis zu fünf Jahre später noch zurückfordern.
Gesundheitskosten sind kantonal unterschiedlich hoch
Die Krankenkasse muss mit den Prämientarifen namentlich gewährleisten, dass sie zahlungsfähig bleibt und die Interessen der Versicherten gewahrt bleiben. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, genehmigt die Aufsichtsbehörde die entsprechenden Prämien.
Bei der Festlegung der Prämien spielt der Wohnsitz eine Rolle, da die Krankenkassen insbesondere die kantonal unterschiedlichen Kosten decken muss. Die Grundversicherung stuft deswegen die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ab und kann zusätzlich nach Regionen differenzieren. Übersetzt heisst das, dass die Krankenkassenprämien je nach Wohnsitz unterschiedlich hoch sind.
Für Krankenkasse ist zivilrechtlicher Wohnsitz massgeblich
Massgeblich für die Zuteilung zu einer Prämienregion ist der Wohnort der versicherten Person. Entscheidend ist dabei der zivilrechtliche Wohnsitz. Dieser ist dort, «wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass der zivilrechtliche Wohnsitz da ist, «wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt».
Krankenkasse kann Fehlbetrag zurückfordern
Wer einen falschen Wohnsitz angibt, um Prämien zu sparen, handelt unrechtmässig. Die Krankenkasse hat während fünf Jahren einen Rückerstattungsanspruch. Dieser umfasst nicht nur den Fehlbetrag an sich, sondern auch die Verzugs- und Vergütungszinsen. Befindet sich der tatsächliche zivilrechtliche Wohnsitz der versicherten Person in einem anderen Kanton als der angegebene Wohnort, kann sich eine solche Rückforderung schnell einmal auf mehrere tausend Franken belaufen.
Aktualisiert am 28. Dezember 2023