Behörden
Übernimmt die Sozialhilfe die Kosten für den Sport?
Die Kantone regeln die Sozialhilfe. Die SKOS gibt Richtlinien vor. Ausgaben für den Sport sind Teil des Grundbedarfes und gelten nicht als eigenständiger Anspruch. Allenfalls bleibt die Ausübung eines Sports möglich durch ein Erwerbseinkommen, für welches in der Regel ein Freibetrag gilt.
Die Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Bundesverfassung verankert lediglich das Recht auf Hilfe in Notlagen und schreibt vor, dass der jeweilige Wohnkanton die «Bedürftigen» unterstützt. Die Kantone übernehmen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) teilweise. Sofern sie die verfassungsrechtlichen Minimalvorgaben einhalten, dürfen die Kantone aber von den SKOS-Richtlinien abweichen. Gemäss SKOS-Richtlinien sind allfällige Ausgaben für den Sport in der Grundbedarfspauschale enthalten.
Die SKOS-Richtlinien empfehlen weiter, auf dem Erwerbseinkommen einen Freibetrag zu gewähren. Die Sozialhilfebezügerin kann diesen und eine allfällige Integrationszulage (IZU) allenfalls für eine Sportausrüstung oder einen Vereinsbeitrag verwenden.
Sport ist Teil des Grundbedarfs
Als Grundbedarf gilt im Sozialhilferecht der Bedarf für die Finanzierung des Alltags. Die SKOS schlüsselt den Grundbedarf auf in Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung und Ähnliches. Eine Ausgabeposition umfasst «Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung». Anders als die Wohn- und Gesundheitskosten sind damit Ausgaben für Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung in der Grundbedarfspauschale enthalten und die Sozialhilfebezügerin kann sie nicht gesondert geltend machen (Siehe auch: «Muss ich als Sozialhilfebezügerin meine Möbel im Brockenhaus kaufen?»).
Einkommensfreibeträge auf Erwerbseinkommen
Wer einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, muss der zuständigen Behörde insbesondere über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft geben und die Angaben belegen. Neben dem Vermögen ist hier auch das Einkommen zu deklarieren. Einnahmen von minderjährigen Kindern sind ebenfalls anzugeben, denn diese reduzieren das Unterstützungsbudget der Eltern. Der Arbeitserwerb gehört zwar dem minderjährigen Kind, die Eltern können beziehungsweise müssen als Sozialhilfebezüger jedoch verlangen, dass sich das Kind mit einem angemessenen Beitrag an dem Unterhalt beteiligt. (Siehe auch: «Habe ich trotz Hauseigentum Anspruch auf Sozialhilfe?»)
Die SKOS empfiehlt den Kantonen und Gemeinden, auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt einen Freibetrag zwischen 400 und 700 CHF bei einer Vollanstellung zu gewähren. Zusätzlich kann die zuständige Behörde eine Integrationszulage (IZU) auszahlen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Sozialhilfe beziehende Person mit einer Eigenleistung um ihre soziale und / oder berufliche Integration bemüht. Einkommensfreibetrag wie auch IZU ergänzen die finanzielle Grundsicherung und können gemäss SKOS-Richtlinien zusammen maximal 850 CHF betragen. Über diesen Betrag kann die Sozialhilfebezügerin frei verfügen und ihn beispielsweise in den Sport investieren. Aber auch hier gilt, dass die Kantone von den Richtlinien und den Grenzbeträgen abweichen können.
Aktualisiert am 29. Dezember 2022