Gesundheit

Während Studium verunfallt: Wie bin ich versichert?

In der Regel über die Schweizerische Unfall- oder Krankenversicherung. Ausnahmen bestehen für ausländische Studierende.

Zwar ist die Unfallversicherung in der Schweiz grundsätzlich obligatorisch. Für ausländische Studierende ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz kann jedoch die Möglichkeit bestehen, sich in ihrem Heimatstaat versichern zu lassen beziehungsweise versichert zu bleiben.

Unfallversicherung obligatorisch bei Wohnsitz in der Schweiz

Falls Sie in der Schweiz Wohnsitz haben, ist die Versicherung gegen die Folgen von Unfällen grundsätzlich obligatorisch. Sind Sie erwerbstätig, sind Sie über Ihre Arbeitgeberin gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Sie sind über Ihre Arbeitgeberin obligatorisch auch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, wenn Sie mehr als 8 Stunden wöchentlich bei der gleichen Arbeitgeberin beschäftigt sind. Unter dieser Schwelle müssen Sie sich für Nichtberufsunfälle über die Krankenkasse unfallversichern. Von diesem Obligatorium ausgenommen sind insbesondere in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende, die sich freiwillig versichern können.

Befreiung von der Versicherungspflicht für ausländische Studierende

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens unterstehen Sie als Bürgerin eines EU- oder EFTA-Staates nicht der Versicherungspflicht, sofern Sie sich ausschliesslich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten.

Als Studentin in der Schweiz und Bürgerin eines Staates ausserhalb der EU oder der EFTA können Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Für eine Befreiung müssen Sie nachweisen, dass Sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Die zuständige Behörde kann Sie für längstens 3 Jahre von der Versicherungspflicht befreien und dies um maximal 3 Jahre verlängern. Die zuständigen kantonalen Stellen für Gesuche um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung finden Sie hier.

Sowohl für Studierende aus dem EU-/EFTA-Raum wie auch für andere ausländische Studierende gilt hingegen das Schweizerische Versicherungsobligatorium, wenn sie in der Schweiz erwerbstätig sind.

Ausländisches Recht bei Wohnsitz im Ausland

Studieren Sie in der Schweiz, verbleibt aber Ihr Wohnsitz im Ausland, kommt das Recht Ihres Wohnsitzstaates zur Anwendung. Dies, sofern Sie nicht in der Schweiz erwerbstätig sind.