Arbeiten
Wann ist ein Arbeitsweg zu Fuss zumutbar?
Kann eine als erwerbslos gemeldete Person den künftigen Arbeitsort innert zwei Stunden erreichen, ist der Arbeitsweg zumutbar und sie muss die Stelle annehmen. Dabei ist es auch zumutbar, dass sie zumindest einen Teil der Strecke zu Fuss zurücklegt.
Eine erwerbslose und beim RAV gemeldete Person ist verpflichtet, «alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen». Eine Arbeit ist insbesondere dann zumutbar, wenn der Arbeitsweg hin und zurück höchstens vier Stunden dauert. Nimmt die erwerbslose Person eine zumutbare Arbeit nicht an, kann die Arbeitslosenkasse Einstelltage verfügen.
Zumutbarer Arbeitsweg kann bis zu vier Stunden dauern
Grundsätzlich ist es einer erwerbslosen Person zumutbar, eine Stelle anzunehmen, wenn sie für den Hin- und Rückweg je zwei Stunden aufwenden muss. Diese Regelung gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Teilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung.
Auch ein längerer Arbeitsweg kann zumutbar sein, sofern die Arbeitgeberin eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt. Dies gilt bei einer Person mit Betreuungspflichten wiederum nur dann, wenn sie die auswärtige Übernachtung nicht vor grössere Schwierigkeiten stellt.
Fussmarsch kann zumutbar sein
Muss der Arbeitnehmer den Arbeitsweg oder einen Teil davon zu Fuss zurücklegen, ist die zulässige Strecke abhängig von der Topografie des Weges und von der Fitness des Arbeitnehmers. Wie lang der eigentliche Fussweg dauern darf, ist nicht fix festgelegt. Immerhin hat das Bundesgericht einen 30-minütigen Fussmarsch als «eindeutig» unter der gesetzlich festgeschriebenen Obergrenze von je zwei Stunden liegend beurteilt.
Die Dauer des Fussmarsches kann auch für die Frage entscheidend sein, ob die erwerbslose Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge für ein Privatfahrzeug hat. Ein allfälliger Pendlerkostenbeitrag deckt grundsätzlich nur die Auslagen für den öffentlichen Verkehr. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs kann aber laut Bundesgericht namentlich dann unzumutbar sein, wenn die versicherte Person «längere Wegstrecken zu Fuss» zurücklegen muss. (Siehe auch: «Hohe Pendlerkosten – habe ich Anspruch auf Auslagenersatz?»)