Konsum & Internet

Was bringt ein Bauhandwerkerpfandrecht?

Das Bauhandwerkerpfandrecht sichert die Bezahlung der Handwerkerrechnungen. Eine Eigentümerin muss so eine Rechnung möglicherweise doppelt bezahlen.

Mit dem Bauhandwerkerpfandrecht schützt sich der Handwerker davor, dass er auf einer offenen Rechnung sitzen bleibt. Er kann ein Pfandrecht für Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages eintragen lassen. Das Pfandrecht bezieht sich immer auf eine Liegenschaft. Auch wenn die Eigentümerin nur mit einem Generalunternehmer einen Vertrag und die Rechnung bereits bezahlt hat, kann der Handwerker das Pfandrecht gegenüber der Liegenschaftseigentümerin geltend machen, sofern er den Betrag nicht erhalten hat. Die Eigentümerin kann sich gegenüber dem Generalunternehmer jedoch vertraglich absichern oder den Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts verhindern, indem sie eine gleichwertige Sicherheit leistet.

Bauhandwerkerpfandrecht kann zur Zwangsverwertung der Liegenschaft führen

Der Handwerker kann ein Pfandrecht für Arbeiten – mit oder ohne Materiallieferung – im Rahmen eines Werkvertrages eintragen lassen. Dies können Arbeiten am Gebäude selbst, aber auch bestimmte Arbeiten im Garten sein. Er kann sein Pfandrecht bereits bei Unterzeichnung des Werk- oder Liefervertrages im Grundbuch eintragen lassen. Spätestens muss er dies vier Monate, nachdem er seine Arbeiten am Haus abgeschlossen oder das Material geliefert hat, tun.

Aufgepasst: Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eintrag an sich und nicht das Datum, an welchem der Handwerker das Gesuch beim zuständigen Gericht gestellt hat.

Sofern der Handwerker nachweisen kann, dass er sich zu den Arbeiten verpflichtet oder diese bereits ausgeführt hat, lässt das Gericht das Pfandrecht im Grundbuch eintragen. Bei zeitlicher Dringlichkeit erlässt es eine superprovisorische Verfügung, bei welcher die Liegenschaftseigentümerin erst nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Je nach Sachlage entscheidet das Gericht auf eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts oder auf dessen Löschung.

Hat das Gericht auf die vorläufige Eintragung entschieden, muss der Handwerker im ordentlichen Gerichtsverfahren seinen Anspruch, so beispielsweise seinen Anspruch auf den Werklohn, beweisen. Gelingt ihm das, lässt das Gericht das Pfandrecht definitiv im Grundbuch eintragen. Wenn die Liegenschaftseigentümerin die Forderung nicht begleicht, kann der Handwerker das Betreibungsbegehren stellen. Ist er damit erfolgreich und begleicht die Liegenschaftseigentümerin die Forderung nach wie vor nicht, kann der Handwerker das Verwertungsbegehren stellen, worauf das Grundstück zwangsverwertet wird.

Eigentümerin kann sich vor Doppelzahlung oder Zwangsverwertung schützen

Der Handwerker kann das Pfandrecht auch dann geltend machen, wenn gar nicht die Eigentümerin, sondern der Generalunternehmer den Auftrag an den Handwerker gegeben hat. Ebenso kann der Handwerker das Pfandrecht ausüben, wenn die Eigentümerin die Rechnung bereits bezahlt hat, dieser die Zahlung aber nicht an den Handwerker weitergeleitet hat.

Einen eigentlichen Schutz vor dem Bauhandwerkerpfandrecht gibt es nicht. Die Liegenschaftseigentümerin kann aber das Risiko einer Doppelzahlung etwas minimieren und vorgängig mit der Generalunternehmerin eine Vereinbarung zu treffen. So kann die Eigentümerin beispielsweise vertraglich festlegen, dass sie die Handwerker direkt und nicht über den Generalunternehmer zahlen.

Eine weitere Möglichkeit für die Eigentümerin, sich gegen den Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechtes und die drohende Zwangsverwertung zu schützen ist die Leistung einer für die angemeldete Forderung hinreichenden Sicherheit. Wenn sie diese Sicherheit leisten kann, ist auch ein bereits eingetragenes Pfandrecht zu löschen.

Aktualisiert am 27. Dezember 2024