Familie

Was muss die Schule gegen Cybermobbing unternehmen?

Cybermobbing geschieht zeit- und ortsunabhängig. Auch wenn die Schule grundsätzlich nur die Verantwortung während der eigentlichen Schulzeit trägt, darf sie bei Cybermobbing gleichwohl nicht untätig zuschauen.

Cybermobbing ist Mobbing im digitalen Raum: Die systematische und langfristige Ausgrenzung und Demütigung einer Person namentlich via Social Media Plattformen. Wenn auch die Fürsorgepflicht der Schule grundsätzlich auf dem Schulweg endet (Siehe auch: «Muss die Schule mein Kind vor Mobbing schützen?»), so kann dies bei dem zeit- und ortsunabhängigen Cybermobbing nicht 1:1 gelten.

Schule muss Cybermobbing präventiv angehen

Die Medienkompetenz ist Teil des Lehrplans 21 beziehungsweise des Plan d’études romand. (Siehe auch: «Darf ich meiner Tochter verbieten, das Internet zu nutzen?») Kinder und Jugendliche sollen so insbesondere lernen, sich selbstverantwortlich auf Social Media Plattformen zu bewegen: Sie sollen wissen, wie sie bei Cybermobbing reagieren und wo sie Hilfe holen können. Dies ungeachtet dessen, ob sie selbst Opfer, Zuschauer oder potentieller (Mit-) Täter sind.

Der Bund seinerseits betreibt als strafrechtliche Präventionsmassnahme die Plattform «Jugend und Medien». Auch diese Plattform bezweckt, Kinder und Jugendliche zu befähigen, «sicher und verantwortungsvoll mit digitalen Medien» umzugehen.

Schule darf Cybermobbing nicht akzeptieren

Die Lehrpersonen sind insbesondere während der Unterrichtszeit in einer Garantenstellung und so mitverantwortlich dafür, dass es den Lernenden physisch und psychisch gut geht. Sind Kinder und Jugendliche einer Schule von Cybermobbing betroffen, dürfen Lehrpersonen und Schulleitung nicht tatenlos zusehen. Vielmehr müssen sie, in der Regel ist das Vorgehen im jeweiligen Volksschulgesetz verankert, reagieren und die im konkreten Fall zuständigen Personen und Stellen wie beispielsweise die Schulleitung oder die Schulsozialarbeit beiziehen.

Ist das Wohl des Kindes in Gefahr, besteht zudem eine zivilrechtliche Meldepflicht: Die Lehrperson oder eine andere zuständige Person in der Schule muss die Kindeswohlgefährdung der Kindesschutzbehörde melden. Vermutet die Lehrperson oder eine andere zuständige Person in der Schule gar eine strafbare Handlung, ist sie unter Umständen anzeigepflichtig.

Cybermobbing rechtlich schwer zu bekämpfen

Es gibt keinen Artikel im Strafgesetzbuch, welcher Cybermobbing ausdrücklich unter Strafe stellt. Hingegen kann Cybermobbing Straftatbestände wie Erpressung, Ehrverletzungsdelikte, Drohung, Nötigung oder Pornografie erfüllen. Auch wenn im Schulsetting oft ein konkreter Verdacht bestehen dürfte, wer sich an dem Cybermobbing beteiligt, ist die strafrechtliche Verfolgung beweisrechtlich gleichwohl oft schwierig.

Datenschutzrechtlich sind Social Media Plattformen mit Sitz im Ausland seit dem 1. September 2023 verpflichtet, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen. Von Cybermobbing betroffene Personen können die strafbaren Inhalte dort melden. Die im Unternehmen für den Datenschutz verantwortliche Person veröffentlicht den Namen und die Adresse der Vertretung.

Aktualisiert am 14. September 2023