Arbeiten
Was muss ich beachten, wenn ich ehrenamtlich im Brockenhaus arbeite?
Ein Freiwilliger arbeitet ohne Entgelt. Die Grenze zwischen ehrenamtlicher Arbeit und Erwerbstätigkeit ist nicht immer klar. Wird sie aber überschritten, hat dies namentlich steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
«Freiwilligenarbeit» ist gesetzlich nicht definiert. In der Praxis engagiert sich jemand freiwillig, wenn er ausserhalb seiner engeren Familie ohne Entgelt Einsätze leistet. Rabatte und Spesenersatz sind in einem engen Rahmen auch in der Freiwilligenarbeit zugelassen. Wird dieser Rahmen gesprengt, muss der «Freiwillige» dies in seiner Steuererklärung deklarieren. Zudem muss er auch mit allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Lohnabzügen rechnen.
Freiwilligenarbeit ist unentgeltlich
Entscheidendes Merkmal der Freiwilligenarbeit ist, dass der Freiwillige kein Entgelt für seine Arbeit erhält.
Aufgepasst: Bereits ein geringes Entgelt gilt als Entgelt.
Nicht als Entgelt gilt jedoch grundsätzlich, wenn der Freiwillige beim Einkauf im Brockenhaus Rabatte erhält. Auch wenn die Betreiberin die tatsächlichen Spesen des Mitarbeiters übernimmt, entsteht noch kein Anstellungsverhältnis. Als Leitlinie kann die Betreiberin das Muster-Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen beiziehen und ein internes Spesenreglement erstellen. Hält sich das Brockenhaus an diese Grundsätze, gelten die Spesen zumindest steuerrechtlich nicht als Lohn.
Grenze zur Erwerbsarbeit nicht immer eindeutig
Heikel wird es, wenn die unentgeltlichen Vorteile wie Rabatte die Grenze zu einer Gehaltsnebenleistung (Siehe auch: «Muss ich Mitarbeiterrabatte als Einkommen deklarieren?») überschreiten oder die Spesen mehr abdecken, als der Mitarbeiter tatsächlich ausgibt oder nach dem Spesenreglement ausgeben darf.
Unabhängig von der in der Praxis verwendeten Bezeichnung gilt die «freiwillige Tätigkeit» mit einem Entgelt rechtlich schnell tatsächlich als Erwerbstätigkeit. Ist der Freiwillige namentlich weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert, gilt er sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbstätig. Kann er selber entscheiden, wie er sich organisiert, tritt er gegen aussen mit einem Firmennamen auf und trägt das wirtschaftliche Risiko selbst, gilt er sozialversicherungsrechtlich als selbstständig erwerbstätig und führt in der Regel entgeltliche Aufträge für mehrere Auftraggeberinnen aus. (Siehe auch: «Sind Uber-Fahrer selbstständig erwerbstätig?»)
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Überschreiten die Entschädigungen den zulässigen Rahmen, gelten sie steuerrechtlich als Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Tätigkeit. Der «Freiwillige» muss sie entsprechend in der Steuererklärung deklarieren.
Bei einer unselbstständigen Erwerbsarbeit ist die Betreiberin und Arbeitgeberin dafür verantwortlich, dass sie die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV sowie allenfalls BVG und UVG) überweist. Ein massgebender Lohn bis CHF 2 300 gilt als geringfügiger Lohn, auf welchen die Arbeitgeberin nur auf Verlangen des Arbeitnehmers die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen muss.
Ist eine Person namentlich auf Auftragsbasis selbstständig im Brockenhaus tätig, muss sie ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO leisten. An die ALV können sie keine Beiträge zahlen, BVG-Beiträge müssen sie nicht leisten. Gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls können sich selbstständig Erwerbstätige über die Krankenkasse oder zusätzlich freiwillig versichern.
Aufgepasst: Ob jemand sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig oder selbstständig gilt, entscheiden die Ausgleichskassen. Sie sind dabei nicht an Entscheide anderer Behörden wie beispielsweise der Steuerbehörde gebunden.