Unterwegs
Was passiert, wenn ich die Leasingrate nicht mehr bezahlen kann?
Wer einen Leasingvertrag vorzeitig auflösen will, muss den Wertverlust ausgleichen. Eine Strafzahlung hingegen ist nicht zulässig.
Der Leasingvertrag ist eine Mischung zwischen einem Miet- und einem Kaufvertrag. Im Obligationenrecht ist das Leasing nicht ausdrücklich geregelt, das Bundesgesetz über den Konsumkredit schreibt nur in groben Zügen vor, was der Leasingvertrag in welcher Form regeln muss. Tritt der Leasingnehmer vorzeitig von dem Vertrag zurück, erhöht die Leasinggeberin die Leasingraten rückwirkend, um den Wertverlust auszugleichen. Sie darf jedoch eine ausserordentliche Kündigung nicht mit weiteren, eigentlichen Strafzahlungen, erschweren.
Aufgepasst: Die Regeln des Bundesgesetzes über den Konsumkredit gelten nicht für Kredite über 80 000 CHF. Wer also ein Luxusauto least, profitiert nicht vom Schutz dieses Gesetzes.
Leasing ist kein Kauf auf Raten
Der Leasingnehmer hat teilweise Rechte und Pflichten eines Mieters, aber auch jene einer Eigentümerin. Die Leasinggeberin überlässt dem Leasingnehmer ein Auto oder eine andere bewegliche Sache. Der Leasingnehmer bezahlt wie ein Mieter jeden Monat den Leasingzins. Wie eine Eigentümerin bezahlt er in der Regel jedoch auch die Unterhalts- und Versicherungskosten.
Aufgepasst: Nach Ablauf der Leasingdauer darf der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht immer kaufen. Die Leasinggeberin kann die Rückgabe beziehungsweise einen für den Leasingnehmer unvorteilhaften Kaufpreis verlangen. (Siehe auch: «Wie kann ich ein Motorfahrzeug nach dem Tod der Halterin ummelden?»)
Vorzeitiger Rücktritt vom Leasing ist teuer
Der Leasingnehmer darf den Leasingvertrag vorzeitig kündigen. Tut er dies, verteuern sich die Leasingraten rückwirkend. Um wie viel sich diese Raten verteuern, geht aus der zwingend im Leasingvertrag enthaltenen «Restwerttabelle» hervor. Diese listet auf, wie hoch der Wert des Fahrzeuges nach wie vielen Jahren noch ist. Sie ist «nach anerkannten Grundsätzen» zu erstellen. Als allgemein anerkannt gelten insbesondere die Eurotaxwerte. Diese Regelung soll verhindern, dass die Leasinggeberin bei einer vorzeitigen Rückgabe ein Verlustgeschäft macht.
Die rückwirkende Erhöhung ist aber auf den Ausgleich des Wertverlustes beschränkt und erlaubt es der Leasinggeberin laut Bundesgericht nicht, bei einer ausserordentlichen Kündigung eine teure Vertragsstrafe zu verhängen. Enthält der Leasingvertrag gleichwohl eine Vertragsstrafe, kann er nichtig sein. In diesem Fall muss der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Rückgabe zwar die fälligen Zinsen noch zahlen, aber keine rückwirkende Erhöhung in Kauf nehmen. Denn hier geht ein «damit nicht abgedeckter Wertverlust (…) zu Lasten der Leasinggeberin».