Behörden
Was steht in meinen Betreibungsregisterauszug, wenn ich umziehe?
Der Auszug gibt nur Auskunft über Betreibungen im entsprechenden Betreibungskreis und nicht über allfällige Betreibungen an einem früheren Wohnort.
Die Gläubigerin muss den Schuldner am Wohnsitz betreiben. Zieht der betriebene Schuldner um und bestellt am neuen Ort einen Betreibungsregisterauszug, ist in diesem die Betreibung des ehemaligen Wohnorts nicht aufgelistet. So kann beispielsweise ein Mieter seiner künftigen Vermieterin nach aktuell geltendem Recht einen neuen und sauberen Betreibungsregisterauszug vorlegen, obwohl er an seinem früheren Wohnort offene Betreibungen hat.
Wer hingegen einen gefälschten Betreibungsregisterauszug einreicht, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar.
Betreibungsregisterauszug enthält keine Angabe zum Wohnsitz
Wie das Bundesamt für Justiz in seiner «Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs» ausführt, darf das Betreibungsamt keine Wohnsitzbestätigungen ausstellen. Es darf weder bestätigen noch dementieren, dass die Person, über die der Registerauszug Auskunft erteilt, in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hat. Darauf hat das Betreibungsamt ausdrücklich mit folgender Bemerkung auf dem Auszug hinzuweisen: «Ob die oben genannte Person im massgeblichen Zeitraum ihren Wohnsitz bzw. Sitz tatsächlich im Betreibungskreis des ausstellenden Betreibungsamtes hat oder gehabt hat, wurde nicht überprüft».
Da deswegen die Aussagekraft des Betreibungsregisterauszugs beschränkt ist, schlägt der Bundesrat eine Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) vor. Neu sollen die Betreibungsämter im Betreibungsregisterauszug vermerken müssen, ob die Person im Einwohnerregister verzeichnet ist oder nicht. Das Geschäft ist aktuell in der Kommission des Nationalrates.
Fälschung Betreibungsregisterauszug ist strafbar
Fälscht ein Schuldner seinen Betreibungsregisterauszug und verwendet er diesen um vorzutäuschen, keine Betreibungen zu haben, macht er sich der Urkundenfälschung strafbar. Denn damit beabsichtigt er, eine andere Person an ihren Rechten zu schädigen und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Hat eine Vermieterin, Arbeitgeberin oder eine andere Person Zweifel an der Korrektheit eines Betreibungsregisterauszugs, kann sie bei dem Betreibungsamt Einsicht in den Betreibungsregisterauszug verlangen. (Siehe auch: «7 Antworten zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister»)