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Was tun, wenn das Hotelzimmer dreckig ist?

Pauschaltouristen haben bei einem dreckigen Zimmer Anspruch auf Ersatzmassnahmen. Individualtouristen müssen sich direkt mit dem Hotel einigen.

Das Pauschalreisegesetz schützt Touristen, sofern sie in der Schweiz bei einer Schweizer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise gebucht haben. Entspricht das Hotelzimmer nicht der vereinbarten Leistung, darf der Pauschaltourist Ersatzmassnahmen wie die Reinigung des Hotelzimmers oder auch Schadenersatz verlangen. Hat der Tourist das Hotelzimmer individuell gebucht, muss er sich direkt an das Hotel wenden und namentlich allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beiziehen. Pauschal- wie Individualtouristen können zudem den Ombudsman der Schweizer Reisebranche kontaktieren.

Pauschaltouristen können sich gegen Reisemängel wehren

Wer eine Pauschalreise - also etwa Flug und Hotelzimmer -gebucht hat, darf sich auf die im Prospekt gemachten Angaben verlassen. Ebenso sind die obligatorischen Informationen über namentlich die Hauptmerkmale der Unterbringung sowie deren Zulassung und touristische Einstufung gemäss den Vorschriften des Gaststaates verbindlich.

Entspricht nun die Sauberkeit des Hotelzimmers nicht den Angaben in Katalog und Vertrag, muss der Gast dies an Ort und Stelle und so bald wie möglich beanstanden. Die Beanstandung hat schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form zu erfolgen. Zu beachten sind dabei auch allfällige Reklamationsfristen in den Allgemeinen Reisebedingungen der Veranstalterin.

Nach der Beanstandung hat die Reiseveranstalterin dafür zu sorgen, dass das Hotel das Zimmer reinigt. Ist dies nicht möglich, muss die Veranstalterin dem Pauschaltouristen den Schaden ersetzen oder als letztmögliche Massnahme die Rückreise organisieren. Der Gast sollte vorsorglich allfällige Quittungen für Mehrauslagen aufbewahren und / oder Fotos von dem schmutzigen Hotelzimmer machen. Sollte sich der Gast mit der Reiseveranstalterin nicht einigen können, kann er so belegen, was nicht in Ordnung war.

Aufgepasst: Ergreift die Veranstalterin Ersatzmassnahmen, darf sie diese nicht in Rechnung stellen.

Während Pauschaltouristen sich bei einem übermässig dreckigen Hotelzimmer auf die Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes beziehen können, müssen sich Individualtouristen informieren, welche Bestimmungen in ihrem Fall anwendbar sind. Dabei sind meist insbesondere die Allgemeinen Vertragsbedingungen des gebuchten Hotels zu beachten. Auch hier gilt, dass der Gast zu Beweiszwecken möglichst alles dokumentieren sollte.

Aktualisiert am 27. Dezember 2024