Familie
Was zahlt die Krankenkasse bei einer Schwangerschaft?
Die Krankenkasse übernimmt die Mutterschaftsleistungen ohne Kostenbeteiligung, ab der 13. SSW entfällt die Kostenbeteiligung für alle Behandlungen.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die in Gesetz und Verordnung festgelegten Mutterschaftsleistungen. Sie darf von der Patientin keine Kostenbeteiligung in der Form von Selbstbehalt und Franchise verlangen. Ab der 13. Schwangerschaftswoche sind auch die anderen Behandlungskosten voll von der Krankenkasse zu tragen. (Siehe auch: «Schwangerschaft»)
Krankenkasse muss Mutterschaftsleistungen voll übernehmen
Bei Mutterschaftsleistungen darf die Krankenkasse keinen Selbstbehalt und keine Franchise abziehen. Während und nach der Schwangerschaft übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kontrolluntersuchungen durch eine Ärztin oder eine Hebamme, namentlich sieben Kontrolluntersuchungen, zwei Ultraschallkontrollen und den Ersttrimestertest. Zudem übernimmt die Krankenkasse 150 CHF für Geburtsvorbereitungskurse oder ein Beratungsgespräch. Namentlich bei Risikoschwangerschaften muss die Krankenkasse zusätzliche Untersuchungen bezahlen.
Weiter übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie für die Geburtshilfe durch die Ärztin oder die Hebamme. Sie übernimmt zudem die Kosten für die Pflege und den Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es sich mit der Mutter im Spital aufhält.
Aufgepasst: Gibt es bei dem Neugeborenen Komplikationen, verrechnet die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung.
Im Rahmen der Nachsorge vollständig gedeckt sind maximal drei Stillberatungen sowie in der Regel 10 Hausbesuche durch eine zugelassene Hebamme oder eine zugelassene Organisation der Hebammen. Bei Frühgeburten, Mehrlingen einem Kaiserschnitt und Erstgebärenden übernimmt die Krankenkasse 16 Hausbesuche. Schliesslich entfällt bei der Nachuntersuchung 6 – 10 Wochen nach der Geburt die Kostenbeteiligung.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche entfällt Kostenbeteiligung vollständig
Während die Krankenkasse bis zu der 13. Schwangerschaftswoche für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit und Selbstbehalt und Franchise erheben darf, fällt die Kostenbeteiligung ab der 13. Schwangerschaftswoche auch für diese Leistungen weg. Ab diesem Zeitpunkt sind entsprechend sowohl Schwangerschaftskomplikationen als auch schwangerschaftsunabhängige Krankheiten wie etwa eine Grippe vollständig gedeckt. (Siehe auch: «Was zahlt die Krankenkasse bei einer Fehlgeburt?»)
Aktualisiert am 28. November 2024