Arbeiten

Wegen Schnee zu spät im Büro! Muss ich die Arbeit nachholen?

Ist der Arbeitsweg blockiert, darf die Arbeitgeberin verlangen, dass der Arbeitnehmer die verpasste Zeit nacharbeitet. Die wegen Schneefalls verlängerte Dienstreise hingegen muss die Arbeitgeberin vollständig vergüten. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen lahmgelegter Geräte nicht arbeiten kann.

Wenn es in der Schule schon einmal schneefrei heissen kann (Siehe: «Darf die Schule wegen starken Schneefalls schliessen?»), ist das Arbeitsleben härter: Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Bleibt der Arbeitnehmer wegen Schnees auf dem Arbeitsweg stecken, handelt es sich um «höhere Gewalt», für deren Folgen der Arbeitnehmer geradestehen muss. Für die Zeit einer Dienstreise hingegen hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch, auch wenn sie witterungsbedingt länger dauert. Schliesslich ist die Arbeitgeberin auch für die Arbeitsinfrastruktur verantwortlich. Ein Ausfall dieser führt zum Annahmeverzug der Arbeitgeberin.

Arbeitsweg liegt in Verantwortung des Arbeitnehmers

Kommt der Arbeitnehmer zu spät, weil auf der schneebedeckten Strasse kein Durchkommen mehr war, muss die Arbeitgeberin keine Verantwortung dafür übernehmen. Sie kann verlangen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachholt oder ihm allenfalls den Lohn kürzen. Denn wenn ein Arbeitnehmer verhindert ist, muss die Arbeitgeberin nur dann den Lohn zahlen, wenn die Ausfallgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer krank ist oder ein öffentliches Amt ausübt.

Dienstweg ist Arbeitszeit

Glück im Unglück hat der Arbeitnehmer, wenn er auf der Dienstreise im Schnee stecken bleibt. Leistet der Arbeitnehmer seine Arbeit an einem anderen als dem üblichen Ort, stellt die Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar. Wenn nun also die Dienstreise wegen Schnees länger als geplant dauert, verlängert sich auch die anrechenbare Arbeitszeit entsprechend.

Funktioniert der Computer nicht, schuldet Arbeitgeberin Lohn

Was nun jedoch, wenn der Arbeitnehmer es rechtzeitig ins Büro geschafft, aber das Schneegestöber das Netzwerk lahmgelegt hat? Dann darf er gemütlich einen heissen Tee trinken und abwarten – und das alles bei Bezahlung. Denn hier trägt die Arbeitgeberin formell die Verantwortung dafür, dass der Angestellte seine Arbeit nicht leisten kann. Sie befindet sich im so genannten Annahmeverzug. Sie ist damit zur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer im Gegenzug die Arbeit nachleisten muss.

Aktualisiert am 27. April 2023