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Welche Lügen sind im Bewerbungsgespräch erlaubt?

Grundsätzlich hat der Bewerber wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Stellt die Arbeitgeberin aber Fragen, die keinen Zusammenhang mit der Stelle haben, hat der Bewerber das Recht zur Notlüge. Verletzt die Frage das Gleichstellungsgesetz, wird die Arbeitgeberin zudem schadenersatzpflichtig.

Eine aktuelle oder künftige Arbeitgeberin darf vom Arbeitnehmer nur dann Auskunft über Personendaten verlangen, «soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind». Das Datenschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeberin zudem, Daten verhältnis- und zweckmässig zu bearbeiten. Die Fragen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens dürfen schliesslich nicht diskriminierend sein, was das Geschlecht angeht.

Bewerber muss wahrheitsgemäss Auskunft geben

Auf zulässige, weil für die Stelle relevante, Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäss Auskunft geben. Eine Offenbarungspflicht, also eine Pflicht, von sich aus und ohne Nachfrage Informationen preiszugeben, gilt hingegen nur sehr eingeschränkt. Dies etwa dann, wenn der Bewerber noch an ein Konkurrenzverbot gebunden ist oder die Arbeit körperlich gar nicht ausführen kann. Schliessen die Parteien den Arbeitsvertrag ab und erfährt die Arbeitgeberin später von dieser Tatsache, ist der Arbeitsvertrag ungültig.

Fragen müssen Eignung für Arbeitsverhältnis betreffen

Im Bewerbungsprozess sind Fragen erlaubt, soweit sie die Eignung des Bewerbers für die Stelle betreffen. So sind zwar etwa Fragen zur Familienplanung, zu religiösen oder politischen Anschauungen oder zu Vorstrafen grundsätzlich nicht zulässig und der Bewerber darf die Auskunft verweigern oder lügen. Die potentielle Arbeitgeberin darf aber beispielsweise nach einer bestehenden Schwangerschaft fragen, wenn es um eine Stelle in der Radiologie geht. Dasselbe gilt für den Tendenzbetrieb, der je nach Art der Stelle über die Religionszugehörigkeit oder die Mitgliedschaft bei einer politischen Partei verlangen darf. Auch eine Schule oder eine Kita darf einen Strafregisterauszug fordern. (Siehe auch: «Darf mir mein Chef verbieten, Leserbriefe zu schreiben?»)

Gleichstellungsgesetz erleichtert Beweislast

Die Arbeitgeberin darf im Bewerbungsprozess keine Fragen stellen, welche die Bewerberin oder den Bewerber aufgrund des Geschlechts diskriminieren. So ist eine Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich ebenso unzulässig wie die Erkundigung, ob ein Bewerber im Militär weitermachen möchte. (Siehe auch: «Ich bin schwanger. Darf mir meine Arbeitgeberin deswegen kündigen?»)

Die Rechtsprechung sieht eine Anstellungsdiskriminierung als belegt an, wenn diese überwiegend wahrscheinlich erscheint. Zwar ist diese Beweislasterleichterung bei einer vermuteten Anstellungsdiskriminierung gesetzlich nicht ausdrücklich verankert, die Rechtsprechung lässt sie aber, aufgrund der praktischen Schwierigkeit, einen eindeutigen Beweis zu erbringen, zu. Bei einer Anstellungsdiskriminierung hat der nicht angestellte Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung. (Siehe auch: «Darf eine Arbeitgeberin nur Männer anstellen?»)