Unterwegs
Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug verspätet ist?
Wer einen Flug gebucht hat und verspätet abfliegt, hat möglicherweise Anspruch auf Betreuungsleistungen. Der Anspruch hängt namentlich davon ab, wie gross die Verspätung ist und wie lange der geplante Flug dauert sowie ob die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist. Ein Recht auf Ausgleichszahlungen gibt es gemäss schweizerischen Rechtsprechung bei Flugverspätungen aktuell nicht.
Nicht jede Verspätung gibt Anspruch auf Leistungen der Airline. Der Anspruch hängt von der Dauer der Verspätung sowie von der Länge der Flugstrecke ab und entsteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Bei Kurzstreckenflügen bis 1 500 km Strecke ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden;
- Bei Mittelstreckenflügen zwischen 1 500 und 3 500 km Strecke ab einer Abflugverspätung von drei Stunden;
- Bei Langstreckenflügen ab 3 500 km Strecke ab einer Abflugverspätung von vier Stunden.
Diese Rechte basieren auf der EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gelten da, wo der Abflugort und / oder die Airline einen direkten Bezug zu EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen oder Island aufweisen. Während der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei grossen Verspätungen auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen anerkennt, gewähren Schweizerische Gerichte aktuell nur Betreuungsleistungen.
Airlines müssen Fluggast bei Verspätung betreuen
Ist der Flug so stark verspätet, dass der Fluggast Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen kann, hat er Anspruch auf Betreuungsleistungen. Die Airline muss dem Fluggast Mahlzeiten und Erfrischungen zur Verfügung stellen. Der Fluggast kann weiter zwei Telefonate auf Kosten der Airline führen.
Verzögert sich der Abflug gegenüber der geplanten Abflugzeit um mindestens fünf Stunden, kann der Fluggast auf den Flug verzichten und allenfalls auf Kosten der Airline an den ersten Abflugort zurückfliegen. Verzichtet er nicht und ist wegen der Verspätung ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten nötig, muss die Airline die Kosten für die Übernachtung(en) inklusive Transfer übernehmen.
Aufgepasst: Um die Ansprüche nicht zu verlieren, muss der Fluggast seinen Anspruch sofort am Desk vor Ort oder telefonisch anmelden. Wer zu spät zur Abfertigung erschienen ist, riskiert ebenfalls den Verlust seines Anspruches.
Entschädigung bei Flugverspätung nicht zwingend
Ist ein Flug mehr als drei Stunden verspätet, wiegt dies für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gleich schwer wie wenn die Airline den Flug gar nicht erst durchführt. Der EuGH spricht hier deswegen Ausgleichszahlungen analog zu jenen zu, welche ein Fluggast bei der Annullierung des Fluges erhält.
Aufgepasst: Die Schweizer Gerichte übernehmen diese Rechtsprechung bis anhin nicht und gewähren bei Verspätungen keine Ausgleichszahlungen. Betroffene Fluggäste können sich jedoch an das Zivilgericht des EU-Landes wenden, sofern sie von der Schweiz in ein EU-Land oder von einem EU-Land in die Schweiz geflogen sind.
EU-Fluggastrechte gelten nicht überall
Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island, unabhängig davon, wo die Airline beheimatet ist. Für Airlines aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island gelten die Passagierrechte auch dann, wenn sie ausserhalb dieser Staaten starten, sofern sie in diesen Staaten landen.
Aufgepasst: Das Vereinigte Königreich (UK) ist per 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit dem Brexit gilt die EU-Fluggastrechteverordnung für britische Airlines nur noch dann, wenn sie aus einem EU-Staat, der Schweiz, Norwegen oder Island starten. Ist dies nicht der Fall, ist das nationale britische Fluggastrecht anwendbar und die Passagierin muss ihre Ansprüche bei der zuständigen UK-Behörde geltend machen.