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Wem gehören die während des Konkubinats gemeinsam gekauften Möbel?

Ein Konkubinat ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen. Bei gemeinsam gekauften Möbeln vermutet das Gesetz zunächst Miteigentum.
Anders als die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft hat das Konkubinat keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse: Das Gesetz regelt das Konkubinat und damit auch die Frage, wem was im Konkubinat gehört, nicht. Sofern die Partner nichts anderes vereinbart haben, gilt deswegen von Gesetzes wegen die Vermutung des Miteigentums zu gleichen Teilen. Um namentlich bei einer Trennung Unklarheiten zu vermeiden, ist es im Konkubinat sinnvoll, ein Inventar zu führen. (Siehe auch: «Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich im Konkubinat den Haushalt führe?»)
Konkubinat beeinflusst die Eigentumsverhältnisse nicht
Während die Ehe und die eingetragene Partnerschaft mit dem Güterrecht regeln, wem was gehört, gibt es für das Konkubinat keine entsprechenden Bestimmungen. Wie das Bundesgericht geurteilt hat, gelten die güterrechtlichen Bestimmungen des Eherechts auch nicht sinngemäss.
Bei gemeinsam gekauften Dingen geht das Gesetz deswegen auch im Konkubinat von Miteigentum aus. Damit darf jeder Partner die Möbel insoweit nutzen, als dass dies die Rechte des Konkubinatspartners nicht beeinträchtigt. Kein Partner darf alleine über die Möbel verfügen, so ist es beispielsweise nicht erlaubt, die gemeinsam gekauften Möbel ohne Zustimmung des Konkubinatspartners zu verkaufen.
Gehört ein Möbelstück oder ein anderer Gegenstand einem der Konkubinatspartner alleine, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Miteigentum nicht zur Anwendung. Dasselbe gilt, wenn die Konkubinatspartner das Möbel zwar gemeinsam gekauft, aber das Eigentum einem Partner zugewiesen haben.
Inventar im Konkubinat sinnvoll
Bei einer Trennung kann es schwierig sein, zu belegen, an welchen Dingen Miteigentum und an welchen Alleineigentum besteht. Es ist deswegen sinnvoll, bereits während des Konkubinats ein Inventar zu führen. Hier können die Konkubinatspartner insbesondere wertvollere Gegenstände auflisten und vermerken, wer sie wann gekauft hat. Gemeinsam, etwa über ein allfälliges gemeinsames Konto oder aus der Haushaltskasse, gekaufte Gegenstände sind im Miteigentum, sofern es keine andere Vereinbarung gibt. Individuell gekaufte Gegenstände sind im Alleineigentum, ebenfalls sofern es keine andere Vereinbarung gibt.
Für das Inventar gibt es ebenso wenig wie für einen allfälligen Konkubinatsvertrag gesetzliche Formvorschriften. Um Unklarheiten zu vermeiden, sind aber zumindest eine Datierung und die Unterschriften beider Konkubinatspartner sinnvoll.
Aktualisiert am 16. Januar 2024