Unterwegs
Wer entsorgt die Gratiszeitungen?
Die Kantone regeln den Umgang mit Siedlungsabfällen. Sie müssen sich dabei an das Verursacherprinzip halten.
Wer eine Gratiszeitung irgendwo liegen lässt oder gar auf die Strasse schmeisst, begeht «Littering». Dieser Begriff bezeichnet das Liegenlassen oder Fortwerfen von einzelnen Abfällen im öffentlichen Raum ausserhalb der für den Abfall vorgesehenen Entsorgungsbehälter. Littering fällt laut einem Bundesgerichtsurteil unter die Siedlungsabfälle und damit in die Kompetenz der Kantone.
Littering kann zum einen für denjenigen, der die Zeitung fortwirft, ohne einen dafür bestimmten Behälter zu nutzen, strafbar sein. Zum anderen müssen die Kantone die Entsorgung der Siedlungsabfälle nach dem Verursacherprinzip organisieren: Wer den Abfall verursacht, muss grundsätzlich auch für dessen Entsorgung aufkommen. So ist denkbar, dass sich die Herausgeberin der Gratiszeitung anteilsmässig an der Entsorgung beteiligen muss. (Siehe auch: «Ist Littering auf Wanderwegen strafbar?»)
Aktualisiert am 12. Dezember 2024