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Wer erhält im Konkubinat für das gemeinsame Kind die Familienzulage?

Beide Elternteile haben bei einem gemeinsamen Kind Anspruch auf die Familienzulagen. Ein doppelter Bezug der Familienzulage ist nicht zulässig.

Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Familienzulage. Der Doppelbezug einer Zulage für dasselbe Kind ist nicht zulässig. Haben mehrere Personen Anspruch auf die Familienzulage für dasselbe Kind, regelt das Familienzulagengesetz diese Anspruchskonkurrenz und stellt eine Rangordnung auf, gemäss welcher die zuständige Behörde die Familienzulage der entsprechenden Person auszahlt.

Die Kinderzulage beträgt aktuell mindestens 215 CHF pro Monat, die Ausbildungszulage mindestens 269 CHF pro Monat.

Gesetz regelt Anspruchskonkurrenz bei Familienzulage

Den vorrangigen Anspruch auf die Familienzulage hat zunächst der erwerbstätige Konkubinatspartner. Sind beide erwerbstätig, erhält der sorgeberechtigte Elternteil die Familienzulage. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kommt jener Elternteil zum Zug, der im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet. Trifft das auf beide zu, erhält jener Elternteil die Familienzulage, der ein höheres AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, wobei hier der unselbstständig erwerbstätige Elternteil Vorrang hat: Hat also der unselbstständig erwerbstätige Vater einen tieferen Lohn als die selbstständig erwerbstätige Mutter, ist gleichwohl der Vater anspruchsberechtigt.

Anspruch auf Auszahlung der Differenz

Zwar gilt der Grundsatz, dass ein doppelter Bezug der Familienzulage verboten ist. Richtet sich nun aber der Anspruch der erstanspruchsberechtigten Person nach der Familienzulagenordnung eines Kantons mit tieferen Ansätzen als dies bei der anwendbaren Familienzulagenordnung der zweitanspruchsberechtigten Person der Fall ist, kann die zweitanspruchsberechtigte Person die Auszahlung des Differenzbetrages verlangen.

Aktualisiert am 1. Januar 2025