Unterwegs

Wer garantiert die Sicherheit unseres Sohnes auf dem Schulweg?

Die Antwort der Schule lautet hier oft: Die Eltern. So einfach ist das aber nicht. Denn die Kantone müssen den unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleisten und so auch für einen zumutbaren Schulweg sorgen.

Die Bundesverfassung gewährleistet den ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Weil die Kantone zuständig für das Schulwesen sind, müssen sie für einen zumutbaren Weg zur Schule sorgen. Welcher Weg zumutbar ist, hängt vom Alter der Kinder ab. Ist der Schulweg unzumutbar, muss die Gemeinde Massnahmen ergreifen. So kann sie die betroffenen Kinder in näher gelegene Schulhäuser zuteilen, bauliche Verbesserungen umsetzen, die Kosten für einen sicheren Transport übernehmen oder Schülerlotsen ausbilden. (Siehe auch: «Was können wir gegen die Schulhauszuteilung unseres Sohnes machen?»)

Zumutbarkeit des Schulweges hängt vom Alter der Kinder ab

Der unentgeltliche Grundschulunterricht ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich am Wohnort der Kinder zu erteilen. Die «räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden».

Ob ein Schulweg zumutbar ist, hängt insbesondere von dessen Länge und Gefährlichkeit sowie von dem Alter des Kindes ab. Das Bundesgericht erachtet grundsätzlich einen halbstündigen Fussmarsch zum Kindergarten oder ein 40 Minuten dauernder Schulweg für eine Erstklässlerin als zumutbar. Ebenso zumutbar ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine 40-minütige Velofahrt für eine Oberstufenschülerin.

Nicht zumutbar, da zu gefährlich, ist es aber für Kindergartenkinder, eine stark befahrene Strasse zu überqueren. Für 10-jährige Schüler ist dies zumutbar, sofern die Strasse mit einer Ampel gesichert ist. Hingegen ist ein Schulweg für ein 8-jähriges Kind nicht zumutbar, wenn dieser über 100 Meter auf einer Strasse ohne Trottoir und durch eine unübersichtliche Unterführung ohne Ausweichmöglichkeit führt. Das Bundesgericht verpflichtet die Gemeinde hier zur Übernahme der Kosten, welche den Eltern durch den unzumutbaren Schulweg entstehen.

Gemeinde kann frei wählen, wie sie den zumutbaren Schulweg organisiert

Die Gemeinde ist grundsätzlich frei darin, wie sie einen angemessenen Schulweg gewährleistet. So muss sie beispielsweise bei einem unzumutbaren Schulweg keinen Schülertransport organisieren, sondern kann sich darauf beschränken, die Eltern für den Transport zu entschädigen. Das Bundesgericht hat gleichwohl in einem Fall die Beschwerde der Eltern gutgeheissen, weil sie gar kein Fahrzeug für den Transport des Kindes zur Verfügung hatten. In einem anderen Fall hat das Bundesgericht wiederum den Wunsch der Eltern abgelehnt, ihre Kinder in den viel näher gelegenen ausserkantonalen Kindergarten zu schicken: Mit der Gewährleistung eines sicheren Transports erfülle die Gemeinde ihre Pflicht, ein Anspruch auf einen ausserkantonalen Schulbesuch bestehe nicht.

Vorgehen bei unzumutbarem Schulweg

Wer den Schulweg seines Kindes für unzumutbar hält, sollte sich am besten zuerst mit der Schulbehörde austauschen. Führt dies nicht zu einer Lösung, können die Eltern bei der Gemeinde eine anfechtbare Verfügung verlangen. In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung sind die Informationen zu finden, wo und innerhalb welcher Frist der Entscheid angefochten werden kann.

Aktualisiert am 9. März 2023