Wohnen

Wer haftet bei einem Unfall an der Kletterwand zuhause?

Ist die Kletterwand mangelhaft, haftet bei einem Unfall in der Regel die Werkeigentümerin.

Eine Kletterwand ist ein «Werk». Passiert ein Unfall an der Kletterwand, haftet grundsätzlich die Werkeigentümerin unabhängig davon, ob sie Schuld an dem Unfall hatte oder nicht. Ist die Kletterwand mangelhaft und die Herstellerin für diesen Mangel verantwortlich, kann die Werkeigentümerin allenfalls Rückgriff auf die Herstellerin nehmen.

Handelt es sich um eine Mietwohnung und hat die Vermieterin die Kletterwand installiert, muss sie dem Mieter Schadenersatz leisten, wenn dieser aufgrund eines Mangels der Kletterwand einen Schaden erlitten hat. Die Vermieterin kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn sie nachweist, dass sie kein Verschulden trifft.

Haftung der Werkeigentümerin

Eine Kletterwand ist fest installiert und damit ein Werk. Die Kletterwand muss für ihren bestimmungsgemässen Gebrauch, also das Klettern, eine genügende Sicherheit bieten. Ob ein Werk mangelhaft ist oder nicht, beurteilt sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, «nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann».

Nutzen auch Kinder die Kletterwand, ist der «bestimmungsgemässe Gebrauch» weiter gefasst, da er bis zu einem gewissen Ausmass auch den zweckwidrigen Gebrauch umfasst. Entscheidend dabei ist, mit welchem Verhalten die Werkeigentümerin rechnen muss. (Siehe auch: «Kind verletzt sich beim Playdate bei uns zuhause – wer haftet?») Bei erwachsenen Personen, welche die Kletterwand nutzen, darf die Werkeigentümerin davon ausgehen, dass diese selbstverantwortlich und vernünftig handeln. Ist etwa offensichtlich, dass ein Mangel vorliegt oder ist die geschädigte Person mitverantwortlich für den Mangel, kann das Gericht den Schadenersatz herabsetzen. Hat die Person gar so unvernünftig gehandelt, dass der eigentliche Mangel für den Schaden nicht von Bedeutung war, haftet die Werkeigentümerin gar nicht. (Siehe auch: «Darf die Vermieterin uns verbieten, ein Trampolin aufzustellen?»)

Aufgepasst: Der Gesetzgeber hat die relative Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre verlängert. Die geschädigte Person hat also ab Kenntnis des Schadens drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche gegen die Werkeigentümerin geltend zu machen. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Verjährungsrecht»)

Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet bei einem Unfall aufgrund eines Mangels an der Kletterwand als Werkeigentümerin, aber zusätzlich als Vermieterin aus dem Mietvertrag. Diese Haftung ist jedoch weniger streng: Die Vermieterin haftet nur, wenn sie schuldhaft gehandelt hat. Bei der Verjährung gilt auch hier neu die dreijährige relative Frist.

Aufgepasst: Versäumt es der Mieter, einen ihm bekannten Mangel zu melden und verletzt er sich später an der mangelhaften Kletterwand, haftet die Vermieterin nicht.