Familie
Wer haftet, wenn mein Kind ein Kunstwerk auf die Wand malt?
Eine allfällige Haftpflichtversicherung zahlt, wenn das Kind eine fremde Wand verziert. Verziert das Kind die eigenen vier Wände, zahlen die Eltern.
Kritzelt ein Kind eine Wand voll, verletzt der Mieter damit seine Pflicht zum sorgfältigen Gebrauch der Mietsache. Verfügt der Mieter über eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese je nach Deckungsumfang den Schaden. Hat das Kind jedoch die Wand der Eigentumswohnung seiner Eltern bemalt, müssen diese den Neuanstrich selbst berappen. Muss die Wand einer Kita wegen den Künsten eines Kindes neu gestrichen werden, müssen die Eltern dafür nicht die Rechnung übernehmen. Denn hier lag die Aufsichtspflicht bei dem Betreuungspersonal.
Wandkritzeleien gehen zu Lasten des Mieters
Während Bilder an der Wand mietrechtlich unproblematisch sind, handelt es sich bei Malereien auf der Wand um Mieterschäden, für die der Mieter gerade stehen muss. Ist der Wandanstrich älter als 8 Jahre, liegt der Wert des Anstrichs bei 0 und der Mieter muss bei dem Auszug nichts zahlen. Ein Schaden liegt hingegen dann vor, wenn die Vermieterin die Wand vor weniger als acht Jahren neu gestrichen hat. Verfügt der Mieter über eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Regel den Schaden, auch wenn ein Kind ihn verursacht hat. (Siehe auch: «Darf ich meine Wohnung neu streichen?»)
Die Privathaftpflichtversicherung springt ebenfalls ein, wenn ein Kind bei einer anderen Familie zu Besuch ist und die Wand von deren Wohnung nachhaltig verschönert.
Aufgepasst: Weiss das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife genau, dass es die Wand nicht anmalen darf, hat es den Schaden absichtlich verursacht. Hier wird die Privathaftpflicht nicht bezahlen.
Eigentümerin muss Schaden durch eigenes Kind selbst bezahlen
Musste die Wand einer Eigentumswohnung als Leinwand für das eigene Kind herhalten, werden die Eltern die Kosten des Wandanstrichs selber übernehmen müssen. Es handelt sich hier um einen Eigenschaden, den die Haftpflichtversicherung nicht abdeckt.
Kitapersonal haftet für Schäden der beaufsichtigten Kinder
Meldet sich das Kitapersonal bei den Eltern, weil ein Kind in einem unbeaufsichtigten Moment die Wand in der Kita verziert hat, können diese beruhigt sein: Während der Betreuungszeit obliegt die Aufsichtspflicht dem Kitapersonal. Hier müssen nicht die Eltern den Wandanstrich zahlen, sondern die Kita beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung.