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Wer ist bei einem Unfall in der Kletterhalle verantwortlich?
Sowohl die Betreiberin der Kletterhalle wie auch die Kletterpartner können haften, wenn sich eine Person beim Klettern verletzt.
Die Betreiberin einer Kletterhalle ist dafür verantwortlich, dass die Kletterwand für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügende Sicherheit bietet. (Siehe auch: «Wer haftet bei einem Unfall an der Kletterwand zuhause?») Neben dieser Werkeigentümerhaftung ist auch eine Haftung aus Vertrag möglich, wobei hier der Betreiberin der Nachweis offen steht, dass sie keine Schuld am Unfall trägt. Schliesslich hat die Betreiberin der Kletterhalle auch eine strafrechtliche Garantenstellung. Hätte die Betreiberin den Unfall verhindern können und dies auch tun müssen, kann ein Gericht sie wegen pflichtwidrigen Unterlassens bestrafen.
Ein Kletterpartner haftet bei einem Unfall namentlich dann, wenn er schuldhaft einen Sicherungsfehler gemacht hat. Er kann ausservertraglich haften oder sich gar der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung strafbar machen.
Betreiberin ist für die Sicherheit der Kletterwand verantwortlich
Für künstliche Kletteranlagen gelten, anders als für Kletterrouten in der Natur, technische Mindestanforderungen. Die Betreiberin einer Kletterhalle muss die Boulderwände, die Sicherungspunkte und die Klettergriffe gemäss diesen Mindestanforderungen errichten und instandhalten. Insbesondere wenn die Kletterinfrastruktur diese technischen Vorgaben nicht erfüllt, riskiert die Betreiberin als Werkeigentümerin oder aus Vertrag zu haften.
Die Betreiberin haftet zudem, wenn sie aussergewöhnliche Gefahrensituationen kennt, aber nicht eingreift. Sieht sie beispielsweise, dass regelmässig Kinder die Kletterwand nicht bestimmungsgemäss nutzen und interveniert sie nicht, wird sie als Werkeigentümerin haften. (Siehe auch: «Haftet die Seegemeinde bei einem Badeunfall?»)
Betreiberin einer Kletterhalle hat Garantenstellung
Wer eine Kletterhalle gegen Entgelt zur Verfügung stellt, geht mit den Nutzern einen Vertrag ein. Basierend darauf hat die Betreiberin der Kletterhalle eine strafrechtliche Garantenstellung. Sie muss die Nutzer der Halle auf mögliche Risiken hinweisen und im Rahmen des Zumutbaren gewährleisten, dass diese die Sicherheitsvorschriften beachten. Je unerfahrener und jünger die Nutzer sind, umso engmaschiger muss die Betreiberin sie beaufsichtigen.
Verhindert die Betreiberin einen Unfall nicht, obwohl dies bei einer sorgfältigen Überwachung möglich und zumutbar gewesen wäre, macht sie sich strafbar.
Kletterpartner tragen eine Verantwortung
Namentlich bei einem Unfall aufgrund eines Sicherungsfehlers ist auch eine Haftung des Kletterpartners denkbar. Ob er tatsächlich haftet, hängt namentlich von seinen eigenen Kenntnissen, seiner Stellung innerhalb der Gruppe und von den Kenntnissen seines Kletterpartners ab.
Als etwa eine Gruppe Feuerwehrleute in einer Halle klettern ging und es dort zu einem Unfall kam, bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung: Das ranghöchste Mitglied der Gruppe hatte einen fehlerhaften Knoten geknüpft. Umgekehrt bestätigte das Bundesgericht die Einstellung der Strafuntersuchung gegen ein 10-jähriges Kind. Dieses hat seine Kletterpartnerin gesichert, welche sich jedoch unvermittelt ins Seil fallen liess. Das Kind hielt das Seil nicht mehr richtig fest, worauf die Kletterpartnerin abstürzte und sich verletzte. Wie das Bundesgericht schreibt, ist dem 10-jährigen Kind hier kein Vorwurf zu machen: Es ist «stark zu bezweifeln, dass eine andere gewissenhafte und besonnene jugendliche Person in dieser unvermittelt eingetretenen Situation sofort richtig reagiert und die Beschwerdeführerin gehörig zu sichern vermocht hätte. Ein (…) zehnjähriges Kind ist allenfalls in der Lage, einfachere Abläufe zu beherrschen; es dürfte ihm aber in aller Regel an den Fähigkeiten fehlen, um in einer komplexen, erstmalig erlebten Gefahrensituation sogleich angemessen zu reagieren».