Unterwegs
Wer muss die Entsorgung von Gratiszeitungen finanzieren?
Grundsätzlich die Verursacherin des Abfalls.
Lassen Sie Ihre Gratiszeitung irgendwo liegen oder schmeissen Sie sie gar einfach auf die Strasse, littern Sie: Littering bezeichnet das Liegenlassen oder Fortwerfen von einzelnen Abfällen im öffentlichen Raum, ohne dass Sie den Abfall in dafür vorgesehene Entsorgungsbehälter werfen. Littering fällt laut einem Bundesgerichtsurteil unter die Siedlungsabfälle und damit in die Kompetenz der Kantone. (zur Strafbarkeit von Littering siehe «Ist Littering auf Wanderwegen strafbar?»)
Verursacherprinzip bei der Entsorgung der Siedlungsabfälle
Die Kantone müssen die Entsorgung der Siedlungsabfälle nach dem Verursacherprinzip organisieren: Wer den Abfall verursacht, muss grundsätzlich auch für dessen Entsorgung aufkommen. So ist denkbar, dass sich die Herausgeberin der Gratiszeitung anteilsmässig an der Entsorgung beteiligen muss. In diesem Sinne existiert auch ein Mustervertrag des Bundesamts für Umwelt, mit welchem Gemeinden die Aufteilung der Entsorgungskosten regeln können.