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Wer zahlt die familienexterne Betreuung von behinderten Kindern?

Die familienexterne Betreuung ist kantonal und kommunal unterschiedlich geregelt. Dies gilt unabhängig von allfälligen besonderen Bedürfnissen der Kinder. Ob Eltern für ihr behindertes Kind einen Betreuungsplatz finden und wer diesen bezahlt, hängt so denn auch vom Wohnsitzkanton oder von der Wohnsitzgemeinde ab.

Die Bundesverfassung verpflichtet zum einen den Bund, «bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie» zu berücksichtigen, weswegen dieser Finanzhilfen an die familienergänzende Kinderbetreuung leistet. Die Kantone subventionieren die familienexterne Betreuung ebenso. Zum anderen gebietet es verfassungsrechtlich verankerte Rechtsgleichheitsgebot, Menschen wegen einer «körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung» zu diskriminieren. Wie der Bundesrat schreibt, gibt es dennoch für «Kinder mit Behinderung keinen individuellen Anspruch auf familienergänzende Kinderbetreuung basierend auf Verfassungs- und Bundesrecht».

Behindertes Kind hat keinen Anspruch auf Kitaplatz

Es gibt bundesrechtlich für kein Kind einen Anspruch auf einen Kitaplatz. Erhalten Eltern für ihr behindertes Kind keinen Kitaplatz, liegt denn auch gemäss Bundesrat keine Diskriminierung vor. Anders sieht es aus, wenn es auf Kantons- oder Gemeindeebene einen Anspruch auf einen Kitaplatz gibt. Hier muss das Gemeinwesen auch einem Kind mit Beeinträchtigungen einen Betreuungsplatz garantieren. Aktuell kennen Basel-Stadt und Freiburg eine Garantie auf einen Platz in einer Kita, was folgerichtig auch für behinderte Kinder gelten muss.

Eltern tragen Mehrkosten

Jeder Kanton und auch jede Gemeinde regelt selbst, ob und wie sie Eltern behinderter Kinder bei der Suche nach einem geeigneten Betreuungsplatz unterstützen. Verschiedene Kantone kennen Inklusionsmodelle, welche die Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen in reguläre Kitas ermöglichen. In Ergänzung dazu existieren teilweise Einrichtungen, die ausschliesslich Kinder mit Behinderungen betreuen. Gibt es kein behördliches Angebot, sind die Eltern auf die private Initiative namentlich durch die Betreuungsstätten selbst angewiesen.

Je nach Art und Schwere der Behinderung entstehen Mehrkosten: Der Betreuungsbedarf kann erhöht, zusätzliche Ausbildungen für das Betreuungspersonal nötig oder bauliche Massnahmen erforderlich sein. Einige Behörden vertreten die Haltung, dass die Mehrkosten durch die Hilflosenentschädigung der IV oder den Intensivpflegezuschlag abgedeckt sei. In anderen Kantonen und Gemeinden wiederum übernimmt das Gemeinwesen die Finanzierung oder einen Teil davon.