Behörden
Wer zahlt die Massnahmen zur Integration behinderter Kinder?
Der Grundschulunterricht ist unentgeltlich. Deswegen darf das Gemeinwesen auch von Eltern behinderter Kinder keine finanzielle Beteiligung verlangen, um die Kosten sonderpädagogischer und weiterer Massnahmen zu decken.
Der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen ist auch für Kinder mit einem besonderen Bildungsbedarf unentgeltlich. Genauso wie Kinder ohne besonderen Bildungsbedarf darf den Eltern entsprechend nur die Verpflegung und die Betreuung ausserhalb der eigentlichen Schulzeit in Rechnung gestellt werden.
Grundschulunterricht auch für behinderte Kinder unentgeltlich
Die Kantone müssen für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht sorgen. Dieser hat allen Kindern offen zu stehen. Unabhängig davon, ob der Kanton sich für die Integration des Kindes in die Regelschule oder für die Separation in einer Sonderschule entscheidet, sind gemäss Bundesgericht «keine finanziellen Beteiligungen der Eltern zulässig». Dies kann auch dann gelten, wenn der Besuch der Regelschule auf Wunsch der Eltern erfolgt und nur mit einer Vollzeitassistenz möglich ist.
Ebenfalls übernehmen muss der Kanton allfällige Transportkosten, wenn das Kind den Schulweg nicht selbstständig bewältigen kann.