Unterwegs
Wie kann ich ein Motorfahrzeug nach dem Tod der Halterin ummelden?
Nach dem Tod der Halterin ist die Erbengemeinschaft Fahrzeugeigentümerin und bestimmt über die Ummeldung. Eine Ausnahme gilt für Leasingfahrzeuge.
Wie jeder andere Vermögenswert geht das Fahrzeug einer verstorbenen Person aufgrund der Universalsukzession auf deren Erben über. Die Erbengemeinschaft muss den Halterwechsel beantragen. Dazu muss sie die verlangten Belege und Formulare wie Todesschein, Erbschein, Fahrzeugausweis und Versicherungsnachweis einreichen. Es besteht kein Anspruch darauf, das Kontrollschild zu behalten. Will die Erbengemeinschaft die Kontrollschilder zurückgeben, kann sie diese zusammen mit der Meldung des Todesfalls und den weiteren vom Strassenverkehrsamt verlangten Belege und Formulare zurücksenden.
Bei einem Leasingfahrzeug bleibt die Leasinggesellschaft auch nach dem Tod der Halterin Eigentümerin und nur sie kann den Halterwechsel beantragen.
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt weiter
Mit dem Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus der obligatorischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf die neue Halterin über. Erstellt das Strassenverkehrsamt den Fahrzeugausweis aufgrund der Versicherung der neuen Halterin, erlischt der alte Vertrag. Umgekehrt ist der bisherige Versicherer berechtigt, innert 14 Tage, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
Erbengemeinschaft kann nur formell Halterin sein
Ist nicht innert nützlicher Frist klar, ob und wer von den Erben das Fahrzeug übernimmt, kann das Strassenverkehrsamt die Erbengemeinschaft in den Fahrzeugausweis eintragen. Ist sich die Erbengemeinschaft einig, wer das Fahrzeug der verstorbenen Person übernehmen wird, kann das Strassenverkehrsamt das Fahrzeug auf Antrag der Erbengemeinschaft auf die neue Halterin ummelden.
Aufgepasst: Als Halterin im haftungsrechtlichen Sinne gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt». Ist also die Erbengemeinschaft zwar formell im Fahrzeugausweis eingetragen, verfügt aber nur ein Erbe über das Fahrzeug, haftet dieser bei einem Unfall als Halter im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes.
Leasinggesellschaft bleibt auch nach Tod der Halterin Eigentümerin
Hatte die verstorbene Halterin das Fahrzeug geleast, ist ein Halterwechsel ohne Zustimmung der Leasinggesellschaft verboten. Dieses Verbot ist im Fahrzeugausweis mit dem Code 178 eingetragen. Das Strassenverkehrsamt darf das Fahrzeug nur auf Antrag der Leasinggesellschaft umschreiben.
Aktualisiert am 12. September 2024