Konsum & Internet

Wie muss die Airline die Flugpreise im Internet angeben?

Für Flugpreise im Internet gilt die Preisbekanntgabeverordnung. Ausländische Anbieterinnen müssen den Preis mit Hinweisen auf die Währung ergänzen.

Die Airline und jede andere Dienstleisterin, die Flüge anbietet, dürfen keine Fantasiepreise veröffentlichen, sie haben die detaillierten Vorgaben der Preisbekanntgabeverordnung zu erfüllen. (Siehe auch: «Sind die Rabatte der Online-Händlerin verbindlich?»)

Vorgaben gibt es auch für ausländische Anbieterinnen, die ausdrücklich ein Schweizer Publikum ansprechen. Diese müssen deklarieren, wie sie die Währung umrechnen.

Airline muss Flugpreis genau angeben

Bietet eine Airline oder eine andere Dienstleisterin Flugreisen ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union (EU) an, muss sie die anwendbaren Tarifbedingungen nennen. Sie muss dabei den tatsächlich zu bezahlenden Preis ausweisen. Dieser umfasst neben dem eigentlichen Flugpreis «alle Steuern, Gebühren, Zugschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind». Auch fakultative Zusatzkosten sind bei Beginn jedes Buchungsvorgangs transparent mitzuteilen.

Preis der ausländischen Online-Anbieterin muss nachvollziehbar sein

Bietet eine Online-Anbieterin Flugreisen ausdrücklich für ein Schweizer Publikum an, hat aber selber keine Niederlassung in der Schweiz, muss sie die Umrechnung in die Schweizer Landeswährung transparent kommunizieren: Stellt die Anbieterin die Flugreise in einer Fremdwährung in Rechnung, muss sie einen Referenzpreis in Schweizer Franken angeben sowie deklarieren, dass der tatsächliche Preis in Schweizer Franken vom Tageskurs abhängt.