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Wie muss ich meine Drohne kennzeichnen?
Um die Sicherheit zu gewährleisten, müssen grundsätzlich alle Drohnen über ein CE-Kennzeichen und eine Klassenmarkierung verfügen. Zudem muss die Halterin die Registrierungsnummer des BAZL gut sichtbar anbringen. Von dieser Regel nicht betroffen sind selbst gebaute Drohnen.
Das Konformitätsbewertungsverfahren stellt sicher, dass eine in Verkehr gebrachte Drohne den Sicherheitsvorschriften der EU-Gesetzgebung entspricht. Das CE-Kennzeichen ist der Beleg für das erfolgreich absolvierte Bewertungsverfahren. Die Klassenmarkierung wiederum gibt namentlich Auskunft darüber, wie nahe an Menschen beziehungsweise in welcher der drei Unterkategorien A1, A2 oder A3 der Pilot fliegen darf. Die Registrierungsnummer schliesslich gibt Auskunft darüber, wer Halterin der Drohne ist. (Siehe auch: «Drohnenkategorien und Drohnenklassen»)
CE-Kennzeichen garantiert die Konformität
Wie die EU in ihrer delegierten Drohnenverordnung festhält, erklärt die Herstellerin mit dem CE-Kennzeichen, dass die Drohne den geltenden Anforderungen genügt. Bevor sie die Drohne auf den Markt bringt, muss die Händlerin überprüfen, ob die Drohne mit dem CE-Kennzeichen versehen ist.
Die Herstellerin muss die «CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft» auf der Drohne oder der an ihr angebrachten Datenplakette» anbringen. Ist dies aufgrund der Grösse der Drohne nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen. Neben der Herstellerin muss auch die Halterin gewährleisten, dass das CE-Kennzeichen angebracht ist.
Klassenmarkierung orientiert über Verwendungsmöglichkeiten
Neben dem CE-Kennzeichen gehört auch die Angabe der Drohnenklasse auf die Drohne. In der offenen Kategorie gibt es die fünf Drohnenklassen C0, C1, C2, C3 und C4. Diese Klassenmarkierung ist laut der delegierten Drohnenverordnung «mit einer Mindestgrösse von 5 mm sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem UA [Drohne] und seiner Verpackung anzubringen». Irreführende Hinweise sind verboten. Auch hier ist neben der Herstellerin zusätzlich die Halterin dafür verantwortlich, dass die Klassenmarkierung korrekt angebracht ist.
Verfügt die Drohne nicht über eine Klassenmarkierung, kann die Halterin bei der Herstellerin nachfragen. Diese prüft allenfalls die Konformität und stellt der Halterin gegebenenfalls einen Kleber mit der Klassenmarkierung zu.
Registrierungsnummer erlaubt Identifizierung der Halterin
Die EU-Durchführungsverordnung verpflichtet die Staaten, ein System zur Registrierung von Drohnen zu führen. Registrierungspflichtig sind alle Halterinnen von Drohnen über 250 g. Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, gilt die Registrierungspflicht unabhängig von dem Gewicht. Die Halterin muss die Drohne vor dem Flug gut sichtbar mit der Registrierungsnummer kennzeichnen.
Aufgepasst: Die letzten drei Nummern der Registrierungsnummer gehören nicht auf die Drohne, da diese die persönliche Geheimzahl der Halterin darstellen.
Bei selbst gebauten Drohnen trägt Pilot das Risiko
Bei selbst gebauten Drohnen fällt die Konformitätsprüfung und damit auch die Pflicht zur CE-Kennzeichnung und zur Klassenmarkierung weg. Der Pilot ist selbst für die Sicherheit verantwortlich. Wiegt die Drohne weniger als 250 Gramm, ist ein Flug in der Unterkategorie A1 zulässig; wiegt sie weniger als 25 kg, darf sie in der Unterkategorie A3 fliegen.
Aufgepasst: Anders als bei der CE-Kennzeichnung und der Klassenmarkierung gilt bei der Registrierungspflicht für selbst gebaute Drohnen keine Ausnahme. Die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Kennzeichnung der Drohne gilt entsprechend auch für selbstgebaute Drohnen.