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Wie versteuere ich die private Nutzung meines Dienstautos?

Erlaubt die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter, das Dienstfahrzeug privat zu nutzen, ist dies als Naturallohn zu versteuern.
Kann der Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug privat entschädigungslos oder zu einem Vorzugstarif nutzen, erhöht sich sein Einkommen faktisch und er muss den Privatanteil versteuern. Dabei ist sowohl eine Abrechnung über die effektiven Kosten als auch eine Pauschale zulässig. Die Regelungen gelten nur dann, wenn die Arbeitgeberin grossmehrheitlich die Kosten für den Dienstwagen trägt. Ist dies nicht der Fall, ist eine individuelle Berechnung notwendig.
Privatnutzung von Geschäftsauto ist steuerpflichtig
Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug neben den geschäftlichen Fahrten auch für den Arbeitsweg nutzen, muss er dies nicht als Einkommen deklarieren. Er darf dann aber auch keinen Abzug für Fahrtkosten machen.
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug entschädigungslos auch privat nutzen, muss er dies für die Bundessteuer angeben. Er kann dabei die Privatnutzung pauschal mit 0.9 % des Kaufpreises monatlich, mindestens aber 150 CHF monatlich, versteuern. Dabei gilt als Kaufpreis der Betrag ohne Mehrwertsteuer. Bei einem Leasingvertrag gilt der Barkaufpreis des Wagens als Basis, bei einem Mietfahrzeug der Wert des Autos bei Mietbeginn. Es ist auch möglich, in der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten aufzurechnen und zum Einkommen dazuzurechnen.
Er kann dabei die tatsächlichen Kosten aufführen und zu seinem Einkommen dazu rechnen. Bei dieser Methode ist ein detailliertes Fahrtenbuch notwendig. Dabei gilt aktuell ein Ansatz von -.70 CHF pro Kilometer.
Aufgepasst: Bei Luxusautos erhöhen die Kantone für ihre Steuern teilweise die Ansätze, sodass die steuerpflichtige Person eine höhere Pauschale als die 0.9 % des Kaufpreises deklarieren und versteuern.