Gesundheit
Wie wird Kinderschminke kontrolliert?
Für Kinderschminke gilt dasselbe wie für übrige Kosmetika: Die Unternehmen kontrollieren sich hier selbst. Sie haben dabei die Risiken für Kinder besonders zu berücksichtigen.
Kosmetika sind in der Schweiz nicht bewilligungspflichtig, müssen aber den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Für Kosmetika gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle der Unternehmen. Sie haben dabei die Gesundheit der Konsumenten zu gewährleisten und insbesondere Risiken zu berücksichtigen, welche das Produkt für Kinder birgt. Im Übrigen regelt die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel Kosmetika für Kinder nur punktuell und nur betreffend Kindern unter drei Jahren.
Kosmetikindustrie reguliert sich selbst
Kosmetika müssen grundsätzlich sicher sein und dürfen die Gesundheit der Konsumenten nicht gefährden. Die Unternehmen regulieren sich dabei selbst. Vor dem ersten Inverkehrbringen muss ein namentlich ein Sicherheitsbericht vorliegen. Stellt das Unternehmen fest, dass ein Kosmetikartikel die Gesundheit gefährdet, muss es sicher stellen, dass die Konsumenten nicht geschädigt werden.
Neben der Selbstregulierung führt die zuständige Behörde «risikobasierte amtliche Kontrollen» durch.
Kinderschminke kaum reguliert
Bringt ein Unternehmen Kinderschminke in Verkehr, hat es insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die diese für Kinder birgt. Bei dem obligatorischen Sicherheitsbericht geht es jedoch nur am Rande um diese Risiken. So muss der Bericht namentlich der mikrobiologischen Qualität von für Kinder gedachten Kosmetika «besondere Aufmerksamkeit» schenken. Zudem soll bei diesen Produkten eine «spezifische Bewertung» durchgeführt werden.
Siehe auch: «Gelten für Kinderrollschuhe besondere Vorschriften?»