Wohnen

Wird unsere Wohnung nach der Heirat automatisch zur Familienwohnung?

Eine Wohnung ist nur dann eine Familienwohnung, wenn ein verheiratetes Paar darin seinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hat. Ist dies der Fall, gelten spezielle Kündigungsvorschriften.

Dient die Wohnung als Wohnung der Familie, gilt die Wohnung als Familienwohnung und ist entsprechend geschützt. So müssen beide Ehepartner gemeinsam kündigen; will die Vermieterin kündigen, muss sie die Kündigung jedem Ehepartner separat zustellen. Während dieselben Vorschriften bei einer eingetragenen Partnerschaft gelten, gilt die Wohnung eines Konkubinatspaars in keinem Fall als Familienwohnung.

Familienwohnung nur bei gemeinsamen Lebensmittelpunkt

Das Bundesgericht definiert die Familienwohnung als Wohnung, in welchem ein verheiratetes Paar seinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hat. Insbesondere steuerrechtlich bleibt die Wohnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann eine Familienwohnung, wenn ein oder beide Partner «unter der Woche an einem anderen Ort einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen».

Auch ein verheiratetes Paar kann aber zwei unterschiedliche Lebensmittelpunkte haben. Dies ist nicht nur bei zwei getrennten Wohnungen möglich, sondern vielmehr kann auch eine gemeinsame Wohnung die Wohnung bloss eines der Ehegatten sein.

Schutz der Familienwohnung

Ist die gemeinsame eheliche Wohnung eine Familienwohnung, gelten für die Kündigung Sondervorschriften. Zum einen darf ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Ehegatten kündigen. Ist es dem Ehegatten nicht möglich, die Zustimmung einzuholen, bleibt ihm nur der Gang ans Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert. Auch die Vermieterin muss die Kündigung der Wohnung sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung beiden Ehegatten separat zustellen. Halten die Mieter oder Vermieterin eine dieser Vorschriften nicht ein, ist die Kündigung nichtig. (Siehe auch: «Ich ziehe aus der Familienwohnung. Muss ich noch Miete bezahlen?»)

Eine Anfechtung der Kündigung einer Familienwohnung muss durch beide Ehepartner erfolgen. Will nur ein Ehepartner die Kündigung anfechten, muss er laut Bundesgericht gegen die Vermieterin und den Ehepartner klagen.

Aufgepasst: Aufgrund dieser Besonderheiten verlangt die Vermieterin in aller Regel, dass ihre Mieter sie über eine Heirat informiert. (Siehe auch: «To-Do Liste nach Hochzeit»)

Familienwohnung nur bei verheirateten oder verpartnerten Paaren

Die besonderen Kündigungsvorschriften gelten, sofern der gemeinsame Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, nur für verheiratete Paare oder für Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keine Familienwohnung begründen kann ein Konkubinatspaar, selbst wenn dessen Kinder ebenfalls in der Wohnung leben. (Siehe auch: «Gilt die Konkubinatswohnung auch als Familienwohnung?»)

Alle diese Regelungen gelten auch im Falle einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, insbesondere muss die Vermieterin die Kündigung der Wohnung sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung beiden Partnern zustellen.

Aktualisiert am 29. Februar 2024