Unterwegs
Wo darf ich in der Natur klettern?
Felsen befinden sich auf öffentlichem Grund und sind frei zugänglich. Kanton und Gemeinden dürfen jedoch Kletterverbote erlassen.
Die Kantone entscheiden über den kantonalen Richtplan, wie sich ihr Gebiet entwickeln soll. Die Gemeinde und teilweise auch der Kanton erlassen auf Basis des kantonalen Richtplans die Nutzungspläne. In diesen Nutzungsplänen legen sie fest, welche Gebiete in die Bau-, welche in die Landwirtschafts- und welche in die Schutzzonen fallen.
Die Schutzzonen sollen insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft schützen. Die Kantone und Gemeinden können im Rahmen dieses Schutzes Kletterverbote erlassen.
Wer sich gegen ein Kletterverbot gerichtlich wehren will, hat wenig Chancen auf Erfolg. Denn Privatpersonen können sich gegen Nutzungspläne oder Nutzungsbeschränkungen nur dann wehren, wenn sie das Gebiet häufig und regelmässig nutzen sowie nicht ausweichen können. Da Kletterer meist auf andere Gebiete ausweichen können, sind sie laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht beschwerdeberechtigt.
Felsen grundsätzlich frei zugänglich
An «Kulturunfähigem» Land wie etwa Felsen oder Gletscher ist kein Privateigentum möglich, vielmehr handelt es sich um «öffentlichen Grund». Raumplanungsrechtlich darf dieser betreten werden, Klettern an sich ist noch kein bewilligungspflichtiger «gesteigerter Gemeingebrauch».
Aufgepasst: Klettergärten mit zahlreichen Installationen wie fixen Seilen oder Tritten hingegen kann das zuständige Gemeinwesen von einer Bewilligung abhängig machen. (Siehe auch: «Darf ich das Trottoir im Quartier mit Blumen verschönern?»)
Behörden dürfen Kletterverbote erlassen
Auch wenn Felsen grundsätzlich frei zugänglich sind, können Kanton und Gemeinde das Gebiet unter Schutz stellen, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. So gibt es beispielsweise Kletterverbote in Gebieten, in welchen geschützte oder gefährdete Tiere leben, die von Kletterern vertrieben werden könnten. Ebenfalls möglich sind Kletterverbote, weil durch das Klettern seltene Pflanzen zerstört werden könnten.
Schliesslich können Behörden auch unabhängig von raumplanerischen Vorgaben Kletterverbote erlassen, so etwa weil ein Fels zu bröckeln beginnt und Kletterer gefährdet wären.
Einsprache gegen Kletterverbot kaum möglich
Gegen Nutzungspläne und -beschränkungen, welche den öffentlichen Grund betreffen, können Privatpersonen nur sehr eingeschränkt Beschwerde erheben. Eine Popularbeschwerde ist nicht zulässig, vielmehr muss die Beschwerdeführerin zum einen beweisen, dass sie das Gebiet häufig und regelmässig nutzt. Zum anderen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wenn es um Hobbys geht, restriktiv: Die Nutzungsbeschränkung muss den Kletterer in seiner «Freizeitgestaltung tatsächlich und in spürbarer Weise einschränken». Solange für den Kletterer alternative Klettergebiete erreichbar sind, ist er nicht beschwerdebefugt.