Behörden

Wo muss ich als Grenzgänger Steuern zahlen?

Das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen regelt, wo sich das Steuerdomizil des Grenzgängers befindet.

Je nach Nachbarland kommen für Grenzgänger unterschiedliche Regelungen zur Anwendung. Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, versteuert sein Einkommen in Deutschland. Für in Frankreich wohnende Grenzgänger hängt das Steuerdomizil vom Arbeitskanton ab. Als «Grenzgänger» mit Wohnsitz in Italien wiederum gilt nur, wer im Umkreis von 20 km um die Schweizer Grenze in Italien wohnt. Im Verhältnis zu Österreich schliesslich ist der Arbeitsort gleichzeitig auch Steuerdomizil.

Ist die Schweiz Steuerdomizil, kommt neben den regulären Steuergesetzen gegebenenfalls auch das seit dem 1. Januar 2025 geltende Bundesgesetz zur Besteuerung der Telearbeit zur Anwendung.

Deutsche Grenzgänger behalten deutsches Steuerdomizil

Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, versteuert sein Einkommen in Deutschland. Die Schweiz ihrerseits erhebt von dem Lohn eine Quellensteuer von maximal 4.5 %. Der Maximalbetrag von 4.5 % gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Wohnsitz in Deutschland – beispielsweise mittels einer amtlichen Bescheinigung – nachweisen kann.

Deutschland wiederum rechnet der steuerpflichtigen Person die von der Schweiz erhobene Quellensteuer an die Einkommenssteuer an.

Kantonal unterschiedliche Regelungen für französische Grenzgänger

In Genf arbeitende und in Frankreich wohnende Grenzgänger haben ihr Steuerdomizil in der Schweiz. Diese überweist Frankreich 3.5% dieser Bruttovergütungen. In den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura arbeitende französische Grenzgänger versteuern ihr Einkommen grundsätzlich in Frankreich, welches 4.5% der jährlichen Bruttovergütungen an die Schweiz überweist.

Um die Besteuerung im Fall von Telearbeit zu regeln, hat die Schweiz mit Frankreich am 27. Juni 2023 ein Zusatzabkommen zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Zusatzabkommen regelt, dass in der Schweiz arbeitende und in Frankreich wohnende Grenzgänger bis zu 40% im HomeOffice arbeiten können, ohne dass sich am Steuerdomizil etwas ändert. Das Parlament hat das Zusatzabkommen angenommen, die Referendumsfrist ist am 3. Oktober 2024 ungenutzt abgelaufen.

Für italienische Grenzgänger gelten Übergangsregelungen

Je nachdem, wo ein italienischer Grenzgänger genau wohnt und seit wann er in der Schweiz arbeitet, gelten unterschiedliche Regelungen. Wer als Grenzgänger gilt, versteuert sein Einkommen in der Schweiz. War der Grenzgänger bereits vor dem 17. Juni 2023 in der Schweiz beschäftigt, überweist die Schweiz 40% des Bruttoertrages an Italien. Von nach dem 17. Juni 2023 angestellten Grenzgängern erhebt die Schweiz 80% der ordentlichen Quellensteuer, gleichzeitig besteuert Italien diese so genannten «neuen Grenzgänger» ordentlich und zieht die erhobene Quellensteuer ab.

Ein Grenzgänger kann bis zu 25 Prozent seiner Arbeitszeit im HomeOffice leisten, ohne dass sein Steuerdomizil ändert.

Österreichische Grenzgänger versteuern Einkommen am Arbeitsort

Wer in Österreich wohnt und in der Schweiz arbeitet, versteuert sein Einkommen grundsätzlich am Arbeitsort in der Schweiz. Die Schweiz überweist Österreich jährlich eine Vergütung von 12.5% dieser Steuereinnahmen. Da im Verhältnis Schweiz – Österreich der Grundsatz der Besteuerung am Arbeitsort gilt, führt HomeOffice zur entsprechenden teilweisen Änderung des Steuerdomizils.

Aktualisiert am 1. Januar 2025