Behörden
Ich wohne im Wohnmobil ohne festen Wohnsitz. Wo zahle ich Steuern?

Steuern sind in der Regel am Lebensmittelpunkt zu bezahlen. Gibt es keinen solchen, sind die Steuern grundsätzlich am letzten Wohnsitz geschuldet.
Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich grundsätzlich dort, wo sich die Person mit der Absicht «dauernden Verbleibens» aufhält, auch ein steuerrechtlicher Aufenthalt ist möglich. Ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt ist der Ort der allfälligen «wirtschaftlichen Zugehörigkeit» entscheidend, also etwa der Erwerbsort, der Ort an dem die Person über Grundstückseigentum verfügt oder an dem Ort, an dem die Person Leistungen aus der beruflichen Vorsorge bezieht. Wer über gar keinen Wohnsitz mehr verfügt, den besteuert die zuständige Behörde am letzten bekannten Wohnsitz.
Steuern sind grundsätzlich am Wohnsitz zu bezahlen
Die Steuern sind grundsätzlich am Lebensmittelpunkt zu bezahlen. Der Lebensmittelpunkt befindet sich dort, wo die steuerpflichtige Person am stärksten verankert ist. Klassischerweise ist das dort, wo sich das Familien- und Sozialleben abspielt. (Siehe auch: «Wo muss ich Steuern zahlen?»)
Das Steuerrecht knüpft für den Wohnsitz an die Absicht des dauernden Verbleibens an. Besteht keine solche Absicht, kann auch ein blosser Aufenthalt zu einer Steuerpflicht führen. Dieser «steuerrechtliche Aufenthalt» ist dann gegeben, wenn sich eine erwerbstätige Person mindestens 30 Tage, eine nicht erwerbstätige Person mindestens 90 Tage im Kanton aufhält. Wie das Bundesgericht schreibt, reicht hier «ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit» an, das «subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich».
Auch ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz können am entsprechenden Ort Steuern geschuldet sein. Dann nämlich, wenn eine wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht, so etwa, wenn die Person in der Schweiz erwerbstätig ist. Ebenfalls eine Steuerpflicht begründet das Eigentum oder die Nutzung von Grundstücken oder der Bezug von Vorsorgeleistungen einer schweizerischen Einrichtung.
Ohne neues Steuerdomizil gilt altes Steuerdomizil
Das Zivilgesetzbuch regelt, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person «bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes» bestehen bleibt. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, genügt eine Abmeldung am bisherigen Wohnsitz nicht, um dort keine Steuern mehr bezahlen zu müssen. Massgeblich sei «vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.»
Wer mit unbestimmtem Ziel losfährt und die Schweiz hinter sich lässt, nimmt die Steuerpflicht am letzten Steuerdomizil in der Regel mit: Eine Person kann weder an mehreren Orten gleichzeitig den steuerrechtlichen Wohnsitz haben noch ist es möglich, dass sie überhaupt keinen Wohnsitz hat. Für das Bundesgericht ist deshalb klar: «Nicht entscheidend ist deshalb, wann sich der Steuerpflichtige am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet».
Aktualisiert am 13. März 2025