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Zahlt die Herstellerin bei einem Wasserschaden am Handy?
Das Versprechen, ein Handy sei wasserdicht, bindet die Herstellerin grundsätzlich. In der Praxis zahlt sie jedoch bei einem Wasserschaden nicht.
Die Verkäuferin haftet dem Käufer gegenüber namentlich für die zugesicherten Eigenschaften. Eine Zusicherung kann dabei direkt durch die Verkäuferin oder etwa durch die Angaben auf der Verpackung erfolgen. Zudem präzisieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Regel, welche Eigenschaften das Handy konkret beziehungsweise unter welchen Bedingungen das Handy tatsächlich wasserdicht ist. In der Praxis schliessen alle Herstellerinnen die Haftung für einen Wasserschaden aus.
«Wasserdicht» ist kein einheitlich definierter Begriff
Der Begriff «wasserdicht» ist nirgends verbindlich definiert. Einen ersten Anhaltspunkt gibt die so genannte International Protection (IP) – Zertifizierung. Diese bestimmt verschiedene Level des Schutzes vor Flüssigkeiten. Diese reichen von 0 (kein Schutz) über 4 (Schutz gegen allseitiges Spritzwasser) bis 8 (Schutz gegen dauerndes Untertauchen). Nun kann aber eine Herstellerin selbst bestimmen, was unter einem «dauernden Untertauchen» zu verstehen ist und auch, wie sie die übrigen Level interpretiert. Ebenso darf die Herstellerin beispielsweise präzisieren, dass durch Salz- oder Chlorwasser verursachte Schäden nicht durch die Garantie gedeckt sind.
AGB schliessen Wasserschaden am Handy aus
Soweit ersichtlich schliessen sämtliche Herstellerinnen die Haftung für Wasserschäden am Handy umfassend aus und bezahlen bei einer Beschädigung durch Feuchtigkeit nicht. Begründen tun sie dies damit, dass sie nicht nachprüfen können, wie lange und wie tief das Handy tatsächlich unter Wasser war. Ob ein Gericht diese Argumentation stützen würde, ist unklar. Der Käufer könnte argumentieren, dass der Haftungsausschluss bei gleichzeitiger Zusicherung der Wasserfestigkeit missbräuchlich ist.
Aktualisiert am 27. Dezember 2024