Gesundheit

Zahlt die IV etwas an die Weiterbildung?

Die IV übernimmt den invaliditätsbedingten Anteil der Weiterbildungskosten. Es ist nicht notwendig, dass die Weiterbildung die Erwerbsfähigkeit verbessert.

Wer eine Rente der Invaliditätsversicherung (IV) bezieht und wegen seiner Behinderung höhere Weiterbildungskosten hat, kann sich anders als bei einer Ausbildung oder Umschulung nur den invaliditätsbedingten Mehraufwand von der IV erstatten lassen. Voraussetzung für die Übernahme dieser Mehrkosten ist, dass die Weiterbildung auf eine angemessene Weise die Erwerbsfähigkeit erhält oder verbessert.

IV erstattet für Weiterbildungen nur behinderungsbedingten Mehraufwand

Als erstattungsfähige invaliditätsbedingte Mehrkosten «gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen». Das können etwa die Kosten für barrierefreie Lehrmittel, unterstützende Personen wie eine Gebärdendolmetscherin, behindertengerechte Transportmittel, eine angepasste Verpflegung oder Unterkunft sein. Die IV übernimmt die Kosten nur dann, wenn sie wesentlich sind. Aktuell liegt die Grenze bei CHF 400. Sind die Mehrkosten tiefer, muss die versicherte Person sie selbst übernehmen.

Aufgepasst: Die IV übernimmt ausschliesslich die behinderungsbedingten Mehrkosten einer Weiterbildung, zahlt aber keine Taggelder für die Weiterbildung aus. (Siehe auch: «7 Antworten zur Weiterentwicklung der IV für Kinder und Jugendliche»)

Weiterbildung muss Erwerbsfähigkeit nicht verbessern

Die IV kann die behinderungsbedingten Mehrkosten für die Weiterbildung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann übernehmen, wenn die versicherte Person damit das Ziel einer «interessanteren oder abwechslungsreicheren Tätigkeit» verfolgt. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Weiterbildung die Erwerbsfähigkeit erhält oder verbessert.

Aktualisiert am 13. Februar 2025