Gesundheit
Zahlt die Krankenkasse, wenn ich im EU-Ausland krank werde?
Wer in der Schweiz krankenversichert ist, hat während des Urlaubs in einem EU-/EFTA-Land den gleichen Anspruch auf die notfallmässige Behandlung wie eine im entsprechenden Urlaubsland versicherte Person. Dasselbe gilt bei Reisen in das Vereinigte Königreich. Hingegen übernimmt die Krankenkasse in der Regel keine Kosten bei geplanten Eingriffen.
Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, genauer dessen Anhang II, gewährt in der Schweiz versicherten Personen Anspruch auf notfallmässige Behandlungen in den EU-/EFTA-Ländern. Derselbe Anspruch gilt aufgrund des per 1. Oktober 2023 definitiv in Kraft tretenden Sozialversicherungsabkommens in der Mehrheit der Gebiete des Vereinigten Königreiches. Plant die versicherte Person jedoch einen Eingriff im Ausland, muss sie die Kosten in der Regel selber tragen.
Europäische Versichertenkarte belegt Anspruch
Eine in der Schweiz krankenversicherte Person erhält die europäische Versichertenkarte, die sich auf der Rückseite der schweizerischen Versichertenkarte befindet. Sie kann diese im europäischen Ausland vorweisen und hat so das Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Vorschriften des Urlaubslandes: Sowohl für den Leistungskatalog als auch für die Kostenbeteiligung gelten die Regeln des Urlaubsortes. Sehen die Regeln beispielsweise einen höheren Selbstbehalt vor, als dies in der Schweiz der Fall wäre, muss die versicherte Person diesen höheren Selbstbehalt übernehmen. In der Regel ist dieser direkt vor Ort zu begleichen. Die übrigen Kosten rechnen die Leistungserbringer des Urlaubslandes mit der schweizerischen Krankenkasse ab. (Siehe auch: «Wer zahlt, wenn ich im Ausland ins Spital muss?»)
Trotz Brexit gelten dieselben Regeln bei einem vorübergehende Aufenthalt im Vereinigten Königreich. Eine Ausnahme gilt für die Kanalinseln, da das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich diese nicht abdeckt.
Aufgepasst: Die Grundversicherung deckt ausschliesslich die Behandlungskosten in einem öffentlichen Spital beziehungsweise in einer Praxis, welche mit den öffentlichen Tarifen abrechnet. Wer die Behandlung in einer Privatabteilung wünscht, muss entweder selber zahlen oder vorgängig eine Zusatzversicherung wie den ETI Schutzbrief mit Plus-Schutz abschliessen.
In der EU geplante Behandlungen sind genehmigungspflichtig
Wer zum Zweck einer medizinischen Behandlung in das EU/EFTA-Ausland reist und die Behandlung über die Grundversicherung abrechnen will, braucht vorgängig eine Genehmigung der Krankenkasse. Diese erteilt die Genehmigung nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Zum einen muss es sich in der Schweiz um eine Pflichtleistung handeln und zum anderen darf die geplante Behandlung in der Schweiz nicht innert eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes möglich sein.
Aktualisiert am 14. September 2023