Unterwegs

Zugverspätung wegen Sturm: Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Unabhängig davon, ob die Verspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, hat der Fahrgast Anspruch auf eine Entschädigung, sobald der Zug mehr als eine Stunde verspätet ist. Auch wer ein Abonnement besitzt, hat Anrecht auf eine angemessene Entschädigung. Ebenso darf der Fahrgast den Billetpreis zurückfordern, wenn die Reise aufgrund der Verspätung sinnlos geworden ist.

Seit dem 1. Januar 2021 ist auch der öV verpflichtet, Fahrgäste bei Verspätungen zu unterstützen und zu entschädigen. Diese Pflicht gilt auch, wenn die Verspätung auf schlechtes Wetter zurückzuführen ist, denn in der massgeblichen Verordnung gibt es keinen entsprechenden Vorbehalt. Ab einer Stunde Verspätung ist das Transportunternehmen grundsätzlich zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet. Unabhängig von der Dauer der Verspätung erhält der Fahrgast den Fahrpreis zurückerstattet, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Fahrt den Zweck so nicht mehr erfüllen kann.

öV muss Fahrgast bei Verspätung entschädigen

Beträgt die Verspätung mehr als 60 Minuten, muss das Transportunternehmen den Fahrgast mit mindestens 25 Prozent des bezahlten Fahrpreises entschädigen. Beträgt die Verspätung gar mehr als zwei Stunden, hat der Fahrgast Anrecht auf 50 Prozent des bezahlten Fahrpreises. Bei wiederholten Verspätungen haben auch Fahrgäste mit einem Abonnement Anspruch auf eine «angemessene Entschädigung». Das Transportunternehmen kann einen Betrag bis zu 5 Franken festsetzen, unter dem keine Entschädigung geschuldet ist.

Aufgepasst: Hat das Transportunternehmen den Fahrgast vor dem Kauf des Fahrausweises über die Verspätung informiert, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Sind die Bedingungen für Entschädigungs- oder Unterstützungsleistungen durch das Bahnunternehmen nicht erfüllt, übernimmt allenfalls eine Mobilitätsversicherung den entstandenen Schaden.

Unterstützungsleistungen bei Zugsverspätung

Neben den Entschädigungspflichten hat das Transportunternehmen auch weitere Unterstützungspflichten. Das Transportunternehmen muss die Fahrgäste «umgehend über die Situation und die geschätzte Abfahrts- oder Ankunftszeit informieren».

Beträgt die Verspätung mehr als 60 Minuten, muss das Transportunternehmen den Fahrgast kostenlos verpflegen, sofern eine Verpflegung verfügbar ist. Führt die Verspätung zu einem ungeplanten Aufenthalt über Nacht, muss das Transportunternehmen eine Unterkunft und die Fahrt dorthin übernehmen. Hier haftet das Transportunternehmen aber nicht unbedingt, so muss es diese Kosten nicht übernehmen, wenn die Verspätung auf «Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte».

Anspruch auf Fahrpreiserstattung

Verpasst der Fahrgast wegen der Verspätung einen Anlass oder einen Flug, kann er den Fahrpreis vollständig zurückverlangen und gratis zum Abfahrtsort zurückreisen. Wer bloss auf die Weiterreise verzichtet, hat Anspruch auf die anteilige Erstattung des Fahrpreises.

Aktualisiert am 28. Dezember 2023