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7 Antworten zu dem neuen Verhüllungsverbot
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
1. Was bezweckt das Verhüllungsverbot?
Schutzzweck der Norm ist laut Botschaft des Bundesrates «das Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft, in der man sich mit offenem Gesicht begegnet». Hingegen lässt sich aus der Norm kein individueller Anspruch ableiten, «mit Frauen, die ihr Gesicht verhüllen, niemals konfrontiert zu werden».
2. Wo gilt das Verhüllungsverbot?
Bereits die Bundesverfassung bestimmt, dass das Verhüllungsverbot im öffentlichen Raum, an öffentlich zugänglichen Orten oder an Orten, an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden, gilt. Das Gesetz wiederholt diesen Geltungsbereich und hält ausdrücklich fest, dass das Verbot auch an privaten Orten gilt, sofern diese öffentlich zugänglich sind.
3. Wo gilt das Verhüllungsverbot nicht?
In Sakralstätten wie beispielsweise Moscheen gilt das Verhüllungsverbot nicht. Ausgenommen von dem räumlichen Geltungsbereich sind zudem zivile Luftfahrzeuge im In- und Ausland sowie Räumlichkeiten, «die dem diplomatischen und konsularischen Verkehr dienen».
Weiter gilt das Verhüllungsverbot in ausschliesslich privat zugänglichen Orten nicht. Dabei gelten aus ausschliesslich privat zugängliche Orte gemäss Botschaft des Bundesrates auch nicht öffentlich zugängliche Räume in Verwaltungsgebäuden sowie gemeinsame Räume in Mehrfamilienhäusern (Treppenhäuser, Waschküchen, Aufenthaltsräume, gemeinsame Garagen, Spielplätze, Gärten). Auch in diesen ausschliesslich privat zugänglichen Orten gilt jedoch, dass keine Person eine andere dazu nötigen darf, ihr Gesicht zu verhüllen.
4. Gilt das Verhüllungsverbot auch für Touristinnen?
Ja. Bundesverfassung und Gesetz sehen keine Ausnahmen für bestimmte Personengruppen vor.
5. Ist es verboten, sich an einer Sportveranstaltung zu vermummen?
Ja. Das Verhüllungsverbot umfasst auch ein Vermummungsverbot, wie es bereits von Inkrafttreten des Gesetzes in mehreren Kantonen verankert war.
6. Zu welchen Zwecken ist eine Verhüllung des Gesichts nach wie vor zulässig?
Vom Verhüllungsverbot ausgenommen sind Gesichtsverhüllungen
- zum Schutz und zur Wiederherstellung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit von Dritten;
- zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit;
- zum Schutz vor klimatischen Bedingungen;
- zur Pflege des einheimischen Brauchtums;
- bei künstlerischen und unterhaltenden Darbietungen;
- zu Werbezwecken.
Sofern die Gesichtsverhüllung die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt, kann sie die zuständige Behörde an öffentlichen Orten bewilligen, sofern sie
- zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit für den eigenen Schutz notwendig ist oder
- eine Form der bildlichen Meinungsäusserung darstellt.
7. Was droht einer Person, die gegen das Verhüllungsverbot verstösst?
Wer sein Gesicht auf verbotene Weise verhüllt, dem droht eine Busse von 1 000 CHF. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsbusse. Zuständig für die Erhebung der Ordnungsbusse sind die Polizeiorgane.
Die Bundesverfassung verbietet es neu ausdrücklich, eine Person zu zwingen, ihr Gesicht zu verhüllen. Dies war bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung strafbar, denn dabei handelt es sich um eine Nötigung. Bei dieser droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Anwendbar ist hier das reguläre Strafverfahren, nicht das Ordnungsbussenverfahren.