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7 Antworten zu den neuen Arbeitszeitregelungen für IKT und Gastgewerbe

Der Bundesrat hat die Arbeitszeitregelungen für Arbeitnehmer in der Informations- und Kommunikationstechnik sowie im Gastgewerbe flexibilisiert und auf den 1. April 2019 in Kraft gesetzt.

1. Gelten für alle Branchen dieselben Arbeitszeitregelungen?

Nein. Ist auf die Branche oder den Betrieb das Arbeitsgesetz anwendbar, kann der Bundesrat bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Sonderbestimmungen unterstellen und die Arbeits- und Ruhezeiten anders regeln. Diese Bestimmungen sind in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz verankert.

2. Welche Betriebe gelten als Gastgewerbe?

Als Gastbetriebe gelten Betriebe, welche Personen beherbergen oder Speisen und Getränke zubereiten und diese zum Genuss an Ort und Stelle anbieten oder ausliefern. Keine Gastbetriebe sind Betriebe, welche nicht öffentlich sind, so etwa Personalrestaurants oder Kantinen.

3. Wie lange dauert eine Arbeitswoche im Gastgewerbe?

Die Arbeitgeberin kann den Arbeitnehmer verpflichten, an sieben aufeinanderfolgenden Tagen zu arbeiten.

4. Wie lange dauert die Ausgleichsruhezeit nach einer Arbeitswoche im Gastgewerbe?

Nach einer Arbeitswoche von 7 Tagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens drei Tage Ausgleichsruhezeit. Die drei Tage haben mindestens 83 Stunden zu dauern. Die Arbeitswoche darf maximal 50 Stunden dauern, wobei hier der Durchschnitt von zwei Wochen gilt. Zudem darf die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als 9 Stunden betragen.

5. Wie lange dauert der wöchentliche freie Halbtag im Gastgewerbe?

Im Gastgewerbe kann die Arbeitgeberin den freien Halbtag von 8 auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass er den freien Halbtag bis 12 Uhr oder ab spätestens 14.30 bis spätestens 20.30 beziehen darf. Die Regelung ist auch auf Spielbanken anwendbar.

6. Muss die Arbeitgeberin die verkürzten freien Halbtage kompensieren?

Ja. Die Arbeitgeberin muss die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit kumulativ erfassen und innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachgewähren.

7. Müssen IKT-Betriebe eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit einholen?

Wie die Gastbetriebe benötigen neu auch die IKT-Betriebe keine Bewilligung mehr, um Nacht- oder Sonntagsarbeit anordnen zu dürfen. Dies, sofern die Nacht- und Sonntagsarbeit notwendig ist, um Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur zu beheben oder diese zu warten. Als Wartungsarbeit gilt ausschliesslich, was weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen Betriebszeiten durchgeführt werden kann. Namentlich keine Wartungsarbeiten sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Softwareapplikation oder mit dem Austausch von Material.

Aktualisiert am 13. April 2023