Unterwegs
7 Antworten zu den neuen Fahrausweisvorschriften
Der Bundesrat hat diverse Vorschriften rund um die Führerausweise und deren Entzug angepasst. Die Änderungen der Strassenverkehrskontrollverordnung, der Verkehrszulassungsverordnung und der Fahrlehrerverordnung treten per 1. April 2023 in Kraft. Der neue, fälschungssichere Führerausweis wird Mitte April 2023 eingeführt.
1. Welche Vorgaben gelten für die Polizei, nachdem sie den Ausweis abgenommen hat?
Für die Polizei gelten neue Fristen und Formvorschriften: Nachdem die Polizei den Führerausweis abgenommen hat, muss sie ihn neu innerhalb von drei Arbeitstagen der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons übermitteln. Dieselbe Frist gilt für die Fahrzeugausweise und die Kontrollschilder: Die Polizei muss diese ebenfalls innerhalb von drei Arbeitstagen der Entzugsbehörde des Standortkantons zustellen.
Die Polizei hat zudem schriftlich zu begründen, warum sie den Ausweis abgenommen hat. Diese Begründung sowie den Polizeirapport muss sie der kantonalen Entzugsbehörde, zusammen mit dem Ausweis beziehungsweise mit dem Kontrollschild, ebenfalls übermitteln. Ist dies nicht möglich, etwa weil es sich um einen komplexen Verkehrsunfall handelt, hat die Polizei Begründung und Rapport raschestmöglich nachzureichen.
2. Wie rasch muss die Behörde über den Fahrausweisentzug entscheiden?
Auch für die Entzugsbehörden gelten neu Fristen, die sie beim vorsorglichen Fahrausweisentzug zu beachten hat: Nachdem die Polizei den Lernfahr- oder Führerausweis abgenommen hat, muss die kantonale Behörde innert 10 Arbeitstagen mindestens über den vorsorglichen Entzug entscheiden. Tut sie dies nicht, muss sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder Führerausweis zurückgeben.
3. Muss die Behörde den vorsorglichen Entzug überprüfen?
Die betroffene Person kann alle drei Monate schriftlich verlangen, dass die Behörde den vorsorglichen Entzug neu beurteilt. Die Behörde entscheidet jeweils innert 20 Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung.
4. Darf ich als Berufsfahrer trotz Ausweisentzug weiterfahren?
Neu besteht die Möglichkeit, dass Personen mit entzogenem Lernfahr- oder Führerausweis eine Bewilligung für berufliche Fahrten erhalten. Diese Option besteht auch für Fahrlehrer, denen die Behörde den Ausweis entzogen hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde den Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz entzogen hat. Weiter darf die Behörde den Ausweis nicht auf unbestimmte Zeit, für immer oder in den vorangegangenen fünf Jahren mehr als einmal entzogen haben.
Die Behörde legt die Einzelheiten der Bewilligung in ihrer Verfügung fest. Ob ausländische Behörden diese Bewilligung akzeptieren, hängt von deren Rechtsvorschriften ab.
5. Kann ich Zweifel an der Fahreignung anonym melden?
Wer als Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung meldet, kann nur noch dann auf Anonymität zählen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Ein solches ist insbesondere bei engen Familienmitgliedern, Personen in der unmittelbaren Nachbarschaft oder bei Arbeitskollegen denkbar. Die zuständige Behörde beurteilt die Schutzwürdigkeit im Einzelfall.
Hat die Behörde ein schutzwürdiges Interesse anerkannt, darf sie die Identität der meldenden Person auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgeben.
6. Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Behörde meine Fahreignung zu Unrecht geprüft hat?
Wer nach einer ungerechtfertigten Meldung einer Privatperson betreffend seine Fahreignung einen Schaden erlitten hat, kann nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts eine Schadenersatzforderung geltend machen. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Fahreignungsuntersuchung und weitere Gebühren. Die Forderung richtet sich gegen die Behörde, welche die Abklärungen angeordnet hat. Die Behörde wiederum kann im Zivilverfahren auf die Privatperson Regress zu nehmen.
7. Muss ich meinen alten Führerausweis umtauschen?
Ab Mitte April 2023 ist der neue, fälschungssicherere Führerausweis erhältlich. Die blauen Führerausweise aus Papier laufen per Ende Oktober 2024 ab. Inhaber eines blauen Führerausweises müssen den Ausweis umtauschen und erhalten automatisch den neuen Führerausweis.
Die Führerausweise im Kreditkartenformat bleiben unbeschränkt gültig. Wer seinen Ausweis gleichwohl umtauschen will, kann dies gegen eine Gebühr beim zuständigen Strassenverkehrsamt tun.
Aktualisiert am 30. Juni 2023