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7 Antworten zu den neuen Lärmvorschriften im Strassenverkehr

Der Bundesrat hat verschiedene Verordnungsrevisionen, welche übermässigen Fahrzeuglärm vermeiden sollen, auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

1. Was bezwecken die neuen Lärmvorschriften?

Mit den neuen Lärmvorschriften will es der Bundesrat den zuständigen Behörden ermöglichen, übermässigen Fahrzeuglärm einfacher und wirksamer sanktionieren zu können.

2. Wann und wo gelten die neuen Lärmvorschriften?

Neu gelten die Lärmvorschriften der Verkehrsregelnverordnung grundsätzlich überall und zu jeder Tageszeit. Die bis zum 31. Dezember 2024 gültige Fassung schränkte den Geltungsbereich noch auf «namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts» ein.

3. Welche Lärmvorschriften sind neu?

Untersagt sind unter anderem «hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen». Diese Neuformulierung verdeutlicht, dass hohe Drehzahlen bei stillstehenden Fahrzeugen als auch beim Fahren in niedrigen Gängen verboten sind. Mit anderen Worten ist es ausdrücklich nicht mehr erlaubt, den Motor unnötig laut aufheulen zu lassen.

Neu ist es zudem ausdrücklich verboten, «vermeidbaren Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme» zu verursachen. Es ist damit etwa nicht mehr erlaubt, absichtlich Fehlzündungen zu verursachen oder eine Fahrzeugeinstellung zu wählen, die zu einer Lärm verursachenden Klappenöffnung führt.

4. Wie hoch sind die Ordnungsbussen bei unnötigem Vorwärmen oder Laufenlassen des Motors?

Neu führt ein «unnötiges Vorwärmen» des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs zu einer Ordnungsbusse von 80 CHF, dasselbe gilt für unnötiges «Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs». Vor Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Ordnungsbusse in beiden Fällen 60 CHF.

5. Wie hoch kann die Busse für Autoposer sein?

Abgesehen von den oben erwähnten Tatbeständen des unnötigen Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs und des unnötigen Laufenlassens fallen die übrigen Vorschriften zur Vermeidung von Lärm unter das reguläre Strafrecht. So droht etwa bei hohen Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen eine Busse bis zu 10 000 CHF, dasselbe gilt für das Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage.

6. Droht bei unnötigem Lärm ein Führerscheinentzug?

Aktuell nein. In der Vernehmlassungsvorlage war eine Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorgesehen, um die Sanktionierung von Wiederholungstätern mit einem Führerausweisentzug zu ermöglichen. Aktuell liegt dem Parlament kein Entwurf dieser SVG-Revision vor.

7. Gibt es neu «Lärmblitzer»?

Nein. Der Bundesrat muss erst abklären, ob und wie er die rechtlichen Grundlagen erarbeiten kann. Wie er in der Beantwortung einer parlamentarischen Motion darlegt, ist dies mit einigen Herausforderungen verbunden: «Dazu gehören beispielsweise die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Lärmwertgrenzwerte je nach Fahrzeugkategorie oder das Fehlen einer Lärm-Anzeige im Fahrzeug, welche notwendig ist zur Erkennung der Überschreitung eines Grenzwertes».