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7 Antworten zu den neuen Steuerabzügen

Per 1. Januar 2023 traten zahlreiche Anpassungen in der Steuerrechtsgesetzgebung in Kraft, welche insbesondere die Höhe der Abzüge betreffen. Die meisten Anpassungen sind auf den Ausgleich der kalten Progression zurückzuführen, den das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erstmals seit 2012 wieder umsetzt.

1. Zahle ich wegen der Inflation höhere Steuern?

Damit die steuerpflichtigen Personen wegen der Preissteigerungen steuerlich nicht stärker belastet werden, hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge der direkten Bundessteuer per 1. Januar 2023 angepasst. Mit seiner «Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer» passt das EFD verschiedene Tarife und Abzüge an.

Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie für ihre Steuern die kalte Progression ebenfalls ausgleichen.

2. Ab welchem Einkommen zahle ich die direkte Bundessteuer?

  • Einzelpersonen zahlen neu ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 14 800 (vorher: CHF 14 500) die direkte Bundessteuer.
  • Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 28 800 (vorher: CHF 28 300) Bundessteuer.

3. Welchen Betrag kann ich für die Aus- und Weiterbildung abziehen?

Neu darf die steuerpflichtige Person CHF 12 700 (vorher: CHF 12 000) an berufsorientierten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den Einkünften abziehen.

Siehe auch: «Kann ich die Weiterbildungskosten von den Steuern abziehen?»

4. Welchen Betrag darf ich von unserem Einkommen als Ehepaar abziehen?

Das steuerpflichtige Ehepaar darf nach wie vor 50 Prozent vom niedrigeren Erwerbseinkommen abziehen. Das EFD hat jedoch den Mindestbetrag auf CHF 8 300 (vorher: CHF 8 100) sowie den Maximalbetrag auf CHF 13 600 (vorher: 13 400) erhöht.

5. Welchen Betrag darf ich für die Kosten des Arbeitswegs abziehen?

Die steuerpflichtige Person darf neu die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3 200 (vorher: CHF 3 000) abziehen.

Siehe auch: «Hohe Pendlerkosten – habe ich Anspruch auf Auslagenersatz?» und «Darf ich mein Velo und das öV-Abonnement steuerlich abziehen?»

6. Wie hoch ist der Kinderabzug?

Das EFD hat den Kinderabzug auf CHF 6 600 (vorher: CHF 6 500) erhöht. Berechtigt zum Abzug ist nach wie vor diejenige steuerpflichtige Person, die für den Unterhalt des minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind sorgt. Werden die Eltern getrennt besteuert, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt. Dies, sofern das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden.

7. Welchen Betrag darf ich für die Kinderbetreuung abziehen?

Unabhängig von der Ausgleichung der kalten Progression trat am 1. Januar 2023 auch die Anpassung des Betreuungsabzuges in Kraft. Neu beträgt der zulässige Maximal-Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung bei der Direkten Bundessteuer CHF 25 000. Bis anhin konnte die steuerpflichtige Person höchstens CHF 10 100 für die Drittbetreuungskosten abziehen. Nach wie vor müssen die Kosten im direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Welcher Betrag bei den kantonalen Steuern abzugsfähig ist, hängt vom jeweiligen Kanton ab. Die zulässigen kantonalen Abzüge variieren entsprechend stark.

Siehe auch: «Studium mit Kind: Habe ich Anspruch auf Kinderbetreuung?»