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7 Antworten zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister
Eine betriebene Person hat neu die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, dass Dritte keine Einsicht in ihre Betreibung haben. Die Bundesversammlung hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz angepasst und der Bundesrat die Änderung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.
Wie verhindere ich, dass Dritte meine Betreibung sehen?
Die betriebene Person muss beim Betreibungsamt das «Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» einreichen. Dieses Gesuch gibt aber keine Garantie, dass das Betreibungsamt die Betreibung Dritten nicht bekannt gibt. Vielmehr müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein und das Betreibungsamt das Gesuch gutheissen. (Siehe auch: «Wann gibt das Amt eine Betreibung nicht an Dritte bekannt?»)
Wann muss ich das Gesuch stellen?
Frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann die betriebene Person beim Betreibungsamt das Gesuch stellen, dass es Dritten keine Kenntnis von der Betreibung mehr geben darf. Reicht die betriebene Person das Gesuch mehr als zwei Tage vor Ablauf der Frist ein, kann das Betreibungsamt das Gesuch abweisen.
Wo muss ich das Gesuch stellen?
Die betriebene Person muss das Gesuch bei dem Betreibungsamt stellen, bei dem die Gläubigerin die Betreibung eingereicht hat. Hat die betriebene Person das Gesuch beim falschen Amt gestellt, muss dieses das Gesuch an die richtige Stelle weiterleiten.
Ist das Gesuch kostenlos?
Nein. Das Betreibungsamt berechnet für das Gesuch pauschal 40 CHF. Diese Gebühr deckt sämtliche nachfolgenden Verfahrensschritte und alle Auslagen ab. Die Gebühr ist unabhängig davon geschuldet, ob das Betreibungsamt das Gesuch gutheisst oder ablehnt.
Kann die Gläubigerin auf der Bekanntgabe der Betreibung bestehen?
Ist die Gläubigerin mit dem aufgehobenen Einsichtsrecht für Dritte nicht einverstanden, muss sie innerhalb von 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass sie rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hat einleiten lassen.
Sie kann diesen Nachweis erbringen, indem sie eine Postaufgabe- oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Beseitigung des Rechtsvorschlages vorlegt. Je nach Kanton reicht auch das Vorlegen einer Rechnung.
Die betriebene Person kann jederzeit verlangen, dass die Gläubigerin die Beweise für ihre Forderung beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt.
Informiert mich das Betreibungsamt, was nach dem Gesuch passiert?
Ja. Hat die Gläubigerin keinen Nachweis erbracht, dass sie das Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages hat einleiten lassen, heisst das Betreibungsamt das Gesuch gut und informiert die betriebene Person.
Hat die Gläubigerin den Nachweis erbracht, lehnt das Betreibungsamt das Gesuch der betriebenen Person mittels einer schriftlichen Verfügung ab. Das Betreibungsamt darf für diese Verfügung keine zusätzliche Gebühr erheben.
Gilt das eingeschränkte Einsichtsrecht auch für die Selbstauskunft?
Ja. Hat das Betreibungsamt das Gesuch um Nichtbekanntgabe gutgeheissen und verlangt die betriebene Person einen standardisierten Auszug ihres eigenen Betreibungsregisters, ist die ungerechtfertigte Betreibung auch auf diesem Auszug nicht aufzuführen.
Aktualisiert am 11. Mai 2023