Gesundheit
7 Antworten zum neuen Ergänzungsleistungsgesetz
1. Kann ich trotz Vermögen Ergänzungsleistungen beziehen?
Je nach Höhe des Vermögens ja. Übersteigen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen, haben Sie grundsätzlich Anrecht auf Ergänzungsleistungen. Dies, sofern Ihr Vermögen unter der Schwelle von 100‘000.- (Alleinstehende), 200‘000.- (Ehepaare) oder 50‘000.- (Kinder) liegt. Hingegen gilt für Altersrentnerinnen, nach Abzug des Freibetrages von 30‘000.- (Alleinstehende) bzw. 50‘000.- (Ehepaare), ein Zehntel des Reinvermögens als anrechenbares Einkommen.
2. Kann ich trotz Eigenheim Ergänzungsleistungen beziehen?
Ja. Sofern Sie es selbst bewohnen, rechnet die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde das Eigenheim nicht zu dem für das Erreichen der Vermögensschwelle massgeblichen Vermögen hinzu. Hingegen zählt sie bei Anspruchsberechtigten der Altersrente der 112‘500 Franken übersteigende Wert dieser Liegenschaft zu einem Zehntel an das anrechenbare Einkommen hinzu.
3. Kann ich mein Vermögen verprassen, um Ergänzungsleistungen beziehen zu können?
Nein. Bereits zehn Jahre vor Beginn des Anspruches auf eine Altersrente können Sie über Ihr Vermögen nicht mehr frei verfügen, ohne die Kürzung oder Streichung einer Ergänzungsleistung zu riskieren. Verbrauchen Sie pro Jahr mehr als 10 Prozent Ihres Vermögens, gilt dies grundsätzlich als Vermögensverzicht und die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde zählt es zu dem anrechenbaren Einkommen hinzu.
Bestimmte Ausgaben zählt sie hingegen nicht zum anrechenbaren Einkommen hinzu, so beispielsweise Kosten für zahnärztliche Behandlungen oder Ausgaben zum Werterhalt von eigenen Liegenschaften.
4. Kriege ich Ergänzungsleistungen, wenn ich auf ein Erbe verzichtet habe?
Möglicherweise nicht. Denn wenn Sie auf ein Erbe «ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet» haben, behandelt die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde das für die Berechnung der möglichen Ergänzungsleistung so, als hätten Sie nie auf das Erbe verzichtet.
5. Welchen Höchstbetrag kriege ich für die Miete?
Neu orientieren sich die Höchstbeträge an drei Mietzinsregionen: Grosszentrum, Stadt und Land. In welcher Region sich Ihre Gemeinde befindet, können Sie hier nachlesen.
Sind Sie alleinstehend, erhalten Sie im Grosszentrum höchstens 1370.-/Monat, in der Stadt 1325.-/Monat und auf dem Land 1210.-/Monat. Die Beträge steigen, je mehr Personen im gleichen Haushalt leben. Bei einem Vierpersonenhaushalt steigt der Höchstbetrag um 180.- /Monat im Grosszentrum und um 150.-/Monat in der Stadt und auf dem Land.
6. Müssen meine Erben die Ergänzungsleistungen zurückerstatten?
Ja, sofern der Nachlass 40‘000.- übersteigt. Mit eingerechnet wird dabei auch ein allfälliges Eigenheim der Erblasserin.
Keine Rückerstattungspflicht hat zunächst die überlebende Ehefrau beziehungsweise der überlebende Ehemann. Die Rückerstattungspflicht entsteht erst mit dem Tod der Witwe beziehungsweise des Witwers, sofern der Nachlass zu diesem Zeitpunkt 40‘000.- übersteigt.
Nachdem die Ausgleichskasse oder eine andere zuständige kantonale Stelle von dem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat, muss sie die Forderung innerhalb eines Jahres geltend machen. Zehn Jahre nachdem sie die letzte Ergänzungsleistung ausbezahlt hat, verwirkt der Rückerstattungsanspruch ganz.
7. Welche Übergangsfristen gelten?
Erhalten Sie nach dem neuen Recht weniger Ergänzungsleistungen als nach dem alten Recht, gilt für Sie eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wirkt sich das neue Gesetz aber für Sie vorteilhaft aus, ist es mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 auf Sie anwendbar.
Die Rückerstattungspflicht Ihrer Erben bezieht sich nur auf nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlte Leistungen. Ebenso gilt die neue Regelung bezüglich des Vermögensverbrauchs «nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.»