Gesundheit
7 Antworten zum neuen Ergänzungsleistungsgesetz

Der Bundesrat hat das neue Ergänzungsleistungsgesetz auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
1. Kann ich trotz Vermögen Ergänzungsleistungen beziehen?
Ja. Bei dem Vermögen gilt eine Freigrenze von CHF 100 000 für eine alleinstehende Person, von CHF 200 000 für Ehepaare und von CHF 50 000 für Kinder. Bei Altersrentnerinnen gilt, nach Abzug eines Freibetrages von CHF 30 000 für eine alleinstehende Person und von CHF 50 000 für Ehepaare, ein Zehntel des Reinvermögens als anrechenbares Einkommen.
Übersteigen nun die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen, haben Sie grundsätzlich Anrecht auf Ergänzungsleistungen.
2. Kann ich trotz Eigenheim Ergänzungsleistungen beziehen?
Ja. Sofern Sie es selbst bewohnen, rechnet die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde das Eigenheim nicht zu dem für das Erreichen der Vermögensschwelle massgeblichen Vermögen hinzu. (Siehe auch: «Gilt der Eigenmietwert auch, wenn ich mich damit verschulde?»)
Aufgepasst: Die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde zählt den Betrag von CHF 112 500 übersteigende Wert des Eigenheims zu einem Zehntel an das anrechenbare Einkommen hinzu.
3. Kann ich mein Vermögen verprassen, um Ergänzungsleistungen beziehen zu können?
Nein. Bereits zehn Jahre vor Beginn des Anspruches auf eine Altersrente können Sie über Ihr Vermögen nicht mehr frei verfügen, ohne die Kürzung oder Streichung einer Ergänzungsleistung zu riskieren. Verbrauchen Sie pro Jahr mehr als 10 Prozent Ihres Vermögens, gilt dies grundsätzlich als Vermögensverzicht und die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde zählt es zu dem anrechenbaren Einkommen hinzu.
Der Bundesrat hat jedoch bestimmte Ausgaben von dieser Berechnung ausgenommen. So fliessen beispielsweise Kosten für zahnärztliche Behandlungen oder Ausgaben zum Werterhalt von eigenen Liegenschaften nicht in die Ermittlung der Höhe des Verzichts ein.
4. Kriege ich Ergänzungsleistungen, wenn ich auf ein Erbe verzichtet habe?
Möglicherweise nicht. Denn wenn Sie auf ein Erbe «ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet» haben, gilt dies als Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte. Die Ausgleichskasse oder die zuständige kantonale Behörde wird das ausgeschlagene Erbe für die Berechnung der möglichen Ergänzungsleistung so behandeln, als hätten Sie nie auf das Erbe verzichtet.
5. Welchen Höchstbetrag kriege ich für die Miete?
Neu orientieren sich die Höchstbeträge an drei Mietzinsregionen: Grosszentrum, Stadt und Land. In welcher Region sich Ihre Gemeinde befindet, können Sie hier nachschauen.
Sind Sie alleinstehend, erhalten Sie im Grosszentrum aktuell höchstens CHF 1 465/Monat, in der Stadt CHF 1 420/Monat und auf dem Land CHF 1295/Monat. Die Beträge steigen, je mehr Personen im gleichen Haushalt leben. Bei einem Vierpersonenhaushalt steigt der Höchstbetrag um CHF 175/Monat im Grosszentrum, um CHF 165/Monat in der Stadt und um CHF 140/Monat auf dem Land.
6. Müssen meine Erben die Ergänzungsleistungen zurückerstatten?
Ja, die Erben müssen die von der Erblasserin bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten, sofern der Nachlass CHF 40 000 übersteigt. Mit eingerechnet wird dabei auch ein allfälliges Eigenheim der Erblasserin. Keine Rückerstattungspflicht hat zunächst die überlebende Ehefrau beziehungsweise der überlebende Ehemann. Die Rückerstattungspflicht entsteht erst mit dem Tod der Witwe beziehungsweise des Witwers, sofern der Nachlass zu diesem Zeitpunkt CHF 40 000 übersteigt.
Nachdem die Ausgleichskasse oder eine andere zuständige kantonale Stelle von dem Rückforderungsanspruch Kenntnis erhalten hat, muss sie die Forderung innerhalb eines Jahres geltend machen. Zehn Jahre nachdem sie die letzte Ergänzungsleistung ausbezahlt hat, verwirkt der Rückerstattungsanspruch ganz.
(Siehe auch: «Darf ich Geld verschenken, um nicht für die Pflege zahlen zu müssen?»)
7. Welche Übergangsfristen galten?
Erhielten Sie nach dem neuen Recht weniger Ergänzungsleistungen als nach dem alten Recht, galt für Sie eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wirkte sich das neue Gesetz aber für Sie vorteilhaft aus, war es mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 auf Sie anwendbar.
Die Rückerstattungspflicht Ihrer Erben bezieht sich nur auf nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlte Leistungen. Dasselbe gilt für die neue Regelung bezüglich des Vermögensverbrauchs, welche «nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist», gilt.
Aktualisiert am 1. Januar 2025