Gesundheit
7 Antworten zum neuen Verjährungsrecht
Der Bundesrat hat das neue Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Namentlich verdoppelt das neue Verjährungsrecht die Frist bei Personenschäden.
1. Wie lange kann ich nach einer Körperverletzung Ansprüche stellen?
Neu beträgt die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden 20 Jahre. Gerechnet wird dies vom Tage an, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen läuft eine relative Verjährungsfrist von 3 Jahren.
2. Ab wann beginnen die Verjährungsfristen zu laufen?
Die absolute Verjährungsfrist wird von dem Tag an gerechnet, «an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte». Dieser Berechnungsbeginn ist neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten und deckt damit ausdrücklich auch jene Fälle ab, in welchen das schädigende Verhalten über eine längere Zeit andauerte. Die bekanntesten Fälle sind hier die Personen, die über Jahre oder Jahrzehnte Asbeststaub ausgesetzt waren.
Die relative Verjährungsfrist beginnt nach wie vor von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Geschädigte das grobe Ausmass des Schadens kennt.
3. Gilt das neue Verjährungsrecht auch rückwirkend?
Ja, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Hat also beispielsweise eine Ärztin 2009 einen Kunstfehler begangen, ist die Verjährung bereits 2019 eingetreten und der Patient kann sich nicht erfolgreich auf das neue Verjährungsrecht berufen.
Aufgepasst: Mit Entscheid vom 13. Februar 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz für diese Verjährungspraxis verurteilt. Dies, da die Verjährungsfrist von 20 Jahren das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
4. Ist das neue Verjährungsrecht auch für öffentlich-rechtliche Spitäler anwendbar?
Nein. Hat ein öffentlich-rechtliches Spital beziehungsweise dessen Angestellte einen Behandlungsfehler begangen, kommt für die allfälligen Entschädigungsansprüche das jeweils geltende kantonale Verjährungsrecht zur Anwendung.
5. Unterbricht ein aussergerichtliches Verfahren die Verjährung?
Neu können die Parteien «während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung» schriftlich vereinbaren, dass die Verjährung stillsteht. Ohne solche Vereinbarung hat ein aussergerichtliches Verfahren keinen Einfluss auf die Verjährung.
6. Wirkt die unterbrochene Verjährung gegen alle Mitschuldner?
Ist die Verjährung unterbrochen, wirkt dies neu nur dann gegen die übrigen allfälligen Solidar- oder Mitschuldner, wenn die Gläubigerin die Unterbrechung ausgelöst hat.
7. Hat eine unterbrochene Verjährung Einfluss auf die Versicherungsleistung?
Eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Schuldner wirkt auch gegenüber einer allfälligen Versicherung, sofern die Gläubigerin ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung hat. Umgekehrt gilt dies ebenso, eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Versicherung wirkt auch gegenüber dem Schuldner.
Aktualisiert am 14. März 2024